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Verlängerung der Syrien-Angehörigen-Aufnahmeverordnung

Die Landesaufnahmeanordnung Syrien wurde vom schleswig-holsteinischen Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG-SH) zum siebzehnten Mal verlängert.

Mit einem Erlass vom 19. April wurde die Landesaufnahmeanordnung für Angehörige von in Schleswig-Holstein lebenden Syrer*innen rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Es gibt zwei Änderungen:

Zur Verpflichtungserklärung:

Neu aufgenommen wurde ein Zusatz, wonach, die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung „während der (fiktiven) Bezugsdauer von Grundleistungen“ von der Verpflichtung ausgenommen sind. Diese Leistungen sind nach §§ 4 und 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren. Während der (fiktiven) Bezugsdauer von Analogleistungen soll „die Einschränkungen der genannten Normen“ nicht gelten.

Zu Ausschlüssen:

  • Bisher war Ausschlussgrund die „Verurteilung“ wegen eines in Deutschland als „vorsätzliche Straftat“ anzusehenden Delikts. Jetzt genügt einerseits bereits das Begehen einer „Handlung“ (auch ohne Verurteilung), andererseits muss es sich um eine „schwere Straftat“ handeln. Was hier unter einer „schweren Straftat“ zu verstehen ist, regelt der Erlass nicht.
  • Bisher waren Ausschlussgründe Anhaltpunkte für
    • das „Bestehen von Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen“, jetzt sollen auch frühere Verbindungen zu einem Ausschluss führen („…oder bestanden haben“).
    • das Verfolgen von Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, jetzt sollen auch frühere Verfolgungen solcher Bestrebungen Ausschlussgründe sein („…oder verfolgt haben“).

Neu in der 17. Verlängerung sind die Ausschlussgründe:

  • Anhaltspunkte für die Unterstützung von Bestrebungen, welche geeignet sind, gegen eine durch ihren Glauben oder ihre nationale bzw. ethnische Herkunft bestimmte Gruppe aufzuwiegeln,
  • tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer „besonderen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ im Falle der Aufnahme.

Download:  Erlass des MSJFSIGSH vom 19.4.2024

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein.