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Relevante Gesetzesänderungen in Kraft

Zum Jahreswechsel und zum 1. Januar 2024 sind einige gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die unten zusammengefasst sind. Sie betreffen den Spurwechsel im neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz, neue Regelsätze für das Asylbewerberleistungsgesetz und die Entfristung der Beschäftigungsduldung.

 

1.) "Spurwechsel" aus Asylverfahren in Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken:
Am 23.12.2023 trat bereits (eine ursprünglich für den 01.03.2024 vorgesehene) Gesetzesänderung in Kraft, die einen sog. "Spurwechsel" aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken erlaubt (siehe Bundesgesetzblatt Artikel 2).
Asylantragsteller:innen, die vor dem 29.03.2023 eingereist sind, können bei Rücknahme des Asylantrages eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), § 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder § 19c Abs. 2 (ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse) des Aufenthaltsgesetzes erhalten, so weit sie die Voraussetzungen für einen dieser Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken erfüllen.

Eine Arbeitshilfe der GGUA zum sog. "Spurwechsel" ist auf der Webseite www.einwanderer.net zu finden.

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2.) Neue Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab dem 01.01.2024:
Zum 1. Januar 2024 sind die Regelsätze für Leistungen nach SGB II und SGB 12 angehoben worden. Gleichzeitig steigen auch die Regelsätze für Bezieher:innen von Leistungen nach dem AsylbLG. Wer sich über 18 Monate in Deutschland aufhält sollte i.d.R. sog. Analog-Leistungen in Höhe der Regelsätze nach dem SGB 12 erhalten. Auch die niedrigeren Leistungen für diejenigen, die noch keine 18 Monate in Deutschland sind und Leistungen nach § 3 bzw. 3a des AssylbLG erhalten, steigen die Regelsätze.
Alleinstehende Erwachsene, die in einer Wohnung leben, erhalten für den notwendigen persönlichen Bedarf (wir oft als "Taschengeld" bezeichnet) nun 204,-/Monat. Alleinstehende Erwachsene in einer Gemeinschaftsunterkunft erhalten laut geändertem § 3a AsylbLG ab sofort als notwendigen persönlichen Bedarf 184,-/Monat, werden also weiterhin wie Ehepaare behandelt und bekommen damit weiterhin die geringeren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung als verfassungswidrig beurteilt. Wer als alleinstehende:r Erwachsene:r tatsächlich diese geringeren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 erhält, sollte daher Widerspruch gegen die zu geringen Leistungen einlegen (siehe Hinweise auf unserer Webseite hier)!

Eine Übersicht über die Regelbedarfsstufen sowie weitere Erläuterung zu den Änderungen im AsylbLG sind u.a. auf der Webseite vom Informationsverbund Asyl & Migration zu finden.

 

3.) Beschäftigungsduldung entfristet

Die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, die ursprünglich am 31.12.2023 auslaufen sollte, ist am 23.12.2023 entfristet worden (siehe Bundesgesetzblatt, Artikel 4). Damit können "ausreisepflichtige Ausländer", die bis zum 01.08.2018 ins Bundesgebiet eingereist sind, weiterhin eine Beschäftigungsduldung beantragen (sofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen). Weitere Änderungen im § 60d AufenthG sind in Planung.

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Vielen Dank an Sigmar Walbrecht vom Flüchtlingsrat Niedersachen für die Bereitstellung dieses Textes.