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Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz – erste Änderungen in Kraft

Teile des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind in Kraft getreten. Einige Änderungen, wie die eingeschränkte Möglichkeit eines Spurenwechsels, hat Auswirkungen für Geflüchtete.

Ein Teil vom Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FKEG) ist am 18.11. in Kraft getreten mit Änderungen, die für Menschen mit Fluchthintergrund relevant sind. Eine gesamte Auflistung der Änderungen finden Sie hier.

Besonders relevant für Geflüchtete ist die Möglichkeit des sogenannten „Spurwechsels“. Dieser wurde in einer nachträglichen Änderung des Gesetzes noch einmal überarbeitet und bedeutet nun folgendes:

Früher als ursprünglich am 01. März 2024 geplant, wird der Spurwechsel aus dem Asylverfahren in Aufenthaltstitel für Fachkräfte eingeführt und in Kraft treten, nämlich am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Die gesetzliche Grundlage für den Spurwechsel ist in folgenden Paragraphen zu finden:

  • § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG: Die Spurwechselsperre wegen eines abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrags, die in § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG geregelt ist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar,
    • wenn eine Person vor dem 29. März 2023 eingereist ist und
    • den Asylantrag zurücknimmt oder zurückgenommen hat, bevor er abgelehnt wurde. Diese Öffnung gilt nur für den Wechsel in § 18a und b sowie in § 19c Abs. 2 AufenthG sowie in einen familiären Aufenthalt für die Familienangehörigen dieser Personen.
       
  • § 5 Abs. 3 S. 5 AufenthG: Hier wird geregelt, dass in diesen Fällen auch von der Voraussetzung abgesehen wird, mit dem richtigen Visum eingereist zu sein.

Voraussetzungen für den Spurwechsel sind also folgende:

  • Einreise vor dem 29. März 2023
  • Ein zurückgenommener Asylantrag (ein Wechsel ist nicht nach einer Ablehnung möglich. Personen müssen also eine Gestattung haben, keine Duldung!)

Ein Wechsel ist nur in § 18a und b sowie in § 19c Abs. 2 AufenthG sowie in einen familiären Aufenthalt für die Familienangehörigen dieser Personen möglich.

  • Voraussetzung ist für § 18a und b, dass ein in Deutschland anerkannter oder gleichwertiger qualifizierter Berufs- oder Hochschulabschluss und eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen.
  • Voraussetzung für § 19c Abs. 2 ist, dass ein im Ausland anerkannter Abschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre und eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Als Mindesteinkommen werden für § 19c Abs. 2 AufenthG 3.398 Euro monatlich bzw. 40.770 Euro jährlich verlangt. Für Personen, die schon 45 Jahre oder älter sind, wird ein noch höheres Einkommen verlangt.

Zusätzliche Informationen finden Sie hier.

Informationen hierzu stammen vom PARITÄTISCHEM Gesamtverband und von der GGUA.