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Erlasse für §§ 25a und 25b in Schleswig-Holstein aktualisiert

Das Land Schleswig-Holstein hat die Erlasse für §§ 25a und 25b AufenthG aktualisiert.

Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG) sollte Geduldeten die Möglichkeit gegeben werden, eine nachhaltige Bleibeperspektive zu erreichen.

Durch das Chancen-Aufenthaltsrecht haben Inhaber*innen 18 Monate Zeit, ihre Identität zu klären, einen Sprachkurs zu besuchen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach Ablauf dieser Zeit sollen Personen bei Erfüllen aller Voraussetzungen in §§ 25a oder 25b AufenthG wechseln können.

 

Erlass zu § 25a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen

Hier finden Sie den vollständigen Erlass zu § 25a AufenthG. Folgende wichtige Informationen finden sich im Erlass von Schleswig-Holstein zu den Voraussetzungen, direkte Zitate aus dem Erlass sind in kursiv eingefügt.

Im Allgemeinen müssen die sechs folgenden Voraussetzungen für § 25a AufenthG erfüllt werden, wenn die Person vorher § 104c AufenthG hatte.

  • Zum Zeitpunkt der Antragsstellung müssen Personen zwischen 14 und 26 Jahre alt sein
  • dreijähriger erfolgreicher Schulbesuch oder alternativ den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses

In besonderen Fällen kann laut Erlass auch ein verkürzter Schulbesuch ausreichen:

„Das Regelerfordernis des dreijährigen erfolgreichen Schulbesuchs macht deutlich, dass in Ausnahmefällen - z.B. im Fall besonders herausragender Schulleistungen oder bei nachweislich unverschuldet verzögertem Bildungszugang – die Möglichkeit besteht, auch bei einem kürzeren erfolgreichen Schulbesuch die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.“

 

  • Positive Integrationsprognose

Nach dem Erlass sollen hier keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein zu erwartender erfolgreicher Schul- oder Ausbildungsabschluss kann in der Regel ausreichen. Bei Straftaten kann in der Regel nicht von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werde, hier kommt es allerdings bei Geldstrafen auf die Höhe an: 

„In Anbetracht des Wortlautes („es gewährleistet erscheint, dass er sich…einfügen kann“) und der übrigen geforderten Anforderungen an den Ausbildungsstand der oder des Antragstellenden, sind an die Prognoseentscheidung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Eine positive Prognoseentscheidung kann danach in der Regel schon dann getroffen werden, wenn ein erfolgreicher Schul- oder Ausbildungsabschluss zu erwarten ist oder wenn aufgrund des vorhandenen Schul- oder Ausbildungsabschlusses ein erfolgreicher Eintritt in das Berufsleben absehbar ist.“ […]

„Im Falle der Verhängung einer Jugendstrafe nach dem JGG oder einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht – auch wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist – oder der Verurteilung (nach Erwachsenenstrafrecht) zu Geldstrafen in einem erheblichen Umfang, kann in der Regel von keiner positiven Integrationsprognose ausgegangen werden. Eine Geldstrafe in einem erheblichen Umfang ist anzunehmen, wenn die Verurteilung doppelt so hoch ist, wie die in § 25a Abs. 3 für den Personenkreis der Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile im Sinne des § 25a Abs. 2 angeführten Tagesgeldgrenzen.“

 

  • Freiheitlich demokratische Grundordnung

Laut Erlass wird hier kein positives Bekenntnis verlangt, es soll nur keine konkreten Anhaltspunkte geben, dass die Person sich nicht zu einer freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt:

„Nach § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ausländerin bzw. der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Legaldefinition in § 4 Abs. 2 BVerfSchG) bekennt. Anders als im Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 wird jedoch kein positives Bekenntnis verlangt.“

  • Lebensunterhaltssicherung, wenn Person sich NICHT in einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung oder im Hochschulstudium befindet

Wenn eine Person sich in einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung oder in einem Hochschulstudium befindet, muss der Lebensunterhalt für § 25a AufenthG nicht gesichert sein.

„Nach § 25a Abs. 1 S. 2 schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus, solange sich die Ausländerin bzw. der Ausländer in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet.“

Wenn eine Person sich in einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung oder in einem Hochschulstudium befindet, soll in der Regel der Lebensunterhalt gesichert sein. Allerdings gibt es nach dem Erlass die Möglichkeit, dass § 25a AufenthG auch dann erteilt wird, wenn davon auszugehen ist, dass die Person in der Zukunft den Lebensunterhalt sichern kann. Dies kann zum Beispiel direkt nach Beendigung der Schule oder Ausbildung der Fall sein. Auch soll es sechs Monate nach voraussichtlichem Ende der Schule/Ausbildung oder des Studiums eine Kulanzzeit geben, in der die Suche nach einem Arbeitsplatz ermöglicht werden soll:

„In allen anderen Fällen setzt § 5 Abs. 1 Nr. 1 für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, wobei vor dem Hintergrund des humanitären Zwecks der Regelung, gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive zu eröffnen, nach § 5 Abs. 3 S. 2 hiervon abgesehen werden kann. Demnach soll eine Aufenthaltserlaubnis regelmäßig auch dann erteilt werden, wenn zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittelgesichert ist, weil z.B. die Ausländerin oder der Ausländer die Schule gerade beendet hat oder nach dem Schulabschluss aufgrund des bisher eingeschränkten Arbeitsmarktzugangs keine Ausbildung beginnen konnte oder sie bzw. er sich noch in einer berufsvorbereitenden Maßnahme befindet, jedoch Tatsachen die Annahmesicher rechtfertigen, dass zukünftig der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auf Dauer gesichert sein wird. Zudem ist nach erfolgreichen Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüssen eine ausreichende Zeit von bis zu sechs Monaten nach dem voraussichtlichen Ende des Abschlusses zur Arbeitsplatzsuche zu gewähren, um der oder dem Betroffenen den Einstieg in den Arbeitsmarkt oder die betriebliche Ausbildung zu ermöglichen“

  • Identitätsklärung

Der Erlass bekräftigt, dass die Identität geklärt sein muss, aber bestätigt auch, dass davon abgesehen werden kann, wenn die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um die Identität zu klären.

„Auch für antragstellende Jugendliche und junge Volljährige gilt neben den Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nummer 1a, das Erfordernis der geklärten Identität. Davon kann abgewichen werden, wenn die/der Antragstellende die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung er- griffen hat, § 25a Abs. 6.“
 

 

Erlass zu §25b AufenthG - Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

Hier finden Sie den vollständigen Erlass. Folgende wichtige Informationen finden sich im Erlass von Schleswig-Holstein zu den Voraussetzungen, direkte Zitate aus dem Erlass sind in kursiv eingefügt.

Im Allgemeinen müssen die sechs folgenden Voraussetzungen für § 25b AufenthG erfüllt werden, wenn die Person vorher § 104c AufenthG hatte.

  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Antragsstellende müssen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Das Verfahren orientiert sich an den Einbürgerungsvoraussetzungen, weswegen laut Erlass eine ausdrücklich, persönlich abzugebende Erklärung mit Unterschrift erforderlich ist, dessen Inhalt die Person kennen muss:

„Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht den Einbürgerungsvoraussetzungen […], so dass auf diese Regelung und die dazugehörigen Anwendungshinweise zurückgegriffen werden kann. Entsprechend der Einbürgerungspraxis ist eine ausdrücklich, persönlich abzugebende und mit einer eigenen Unterschrift versehene Erklärung der Ausländerin oder des Ausländers erforderlich. Des Weiteren muss die oder der Betroffene den Inhalt des von ihr oder ihm abgegebenen Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen.“

  • Verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

Als Nachweis für diese Voraussetzung wird der Test „Leben in Deutschland“ gesehen. Der Test kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden, von 33 Fragen müssen 15 richtig beantwortet werden. Alternativ kann ein deutscher Schulabschluss (oder höherer Abschluss) als Nachweis dienen.

„… durch den Test „Leben in Deutschland“ […] oder durch den Abschluss einer deutschen Hauptschule bzw. einer vergleichbaren oder höheren deutschen allgemeinbildenden Schule, eine in Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder einen deutschen Studienabschluss.

Darüber hinaus kann die jeweilige Zuwanderungsbehörde die erforderlichen Kenntnisse auch durch selbst durchgeführte Tests im Sinne des Tests „Leben in Deutschland“ prüfen. Der Fragenkatalog des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge […] ist dabei als Grundlage heranzuziehen. Die Zuwanderungsbehörde stellt aus diesem eine eigene Auswahl von 33 Fragen zusammen und legt diese als Test der Ausländerin oder dem Ausländer vor. Bei mindestens 15 richtig beantworteten Fragen gilt der Test als bestanden. Dieser Test kann auf Grund der Tatsache, dass § 25b lediglich hinreichende mündliche – und keine schriftlichen – Deutschkenntnisse fordert, auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, das sich an den sprachlichen Voraussetzungen des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen (mündlich) orientiert, durchgeführt.“
 

  • Überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit oder positive Prognose in Bezug auf eine zukünftig zu erwartende vollständige Sicherung des Lebensunterhalts

Um § 25b zu erhalten, muss der Lebensunterhalt für die Person und ggf. ihre Bedarfsgemeinschaft (in der Regel Personen die in ihrem Haushalt leben: Ehepartner*in und minderjährige Kinder) überwiegend gesichert sein. Überwiegend gesichert bedeutet, dass mehr als 50 Prozent des Bedarfs durch Mittel aus einer Erwerbstätigkeit getilgt werden müssen:

„der Lebensunterhalt – gegebenenfalls der Bedarfsgemeinschaft – gilt als überwiegend gesichert, wenn er einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu mehr als 50 % ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch Erwerbstätigkeit gesichert werden kann. Der Bezug von Wohngeld schließt dabei den Anspruch nach § 25b nicht aus.“ (Wohngeld wird aber auch nicht angerechnet hier)

 

Wenn dies nicht möglich ist, kann es auch eine sogenannte Prognoseentscheidung geben. Hier kann geguckt werden, ob davon auszugehen ist, dass die Person in Zukunft ihren gesamten Lebensunterhalt (und ggf. den der Bedarfsgemeinschaft) selbstständig sichern kann. Konkrete Fälle, in denen das der Fall sein kann, sind nach Erlass zum Beispiel wenn ein erfolgreicher Schul- oder Ausbildungsabschluss zu erwarten ist:

„Kann die Ausländerin oder der Ausländer den Lebensunterhalt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht überwiegend durch eigene Erwerbstätigkeit sichern, ist unter Würdigung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu prüfen, ob zukünftig eine dauerhafte selbständige Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 erwartet werden kann. Die lediglich überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts genügt hier nicht.

Die Prognoseentscheidung kann danach in der Regel positiv ausfallen, wenn konkrete Umstände wie ein belastbares Arbeitsplatzangebot, ein zu erwartender erfolgreicher Schul- oder Ausbildungsabschluss sowie ein erfolgreicher Eintritt in das Berufsleben, Integrationsleistungen in der deutschen Sprache und Gesellschaft, das soziale Umfeld, das Vorhandensein eines festen Wohnsitzes und auch das Lebens- alter die begründete Annahme rechtfertigen, dass sich die Ausländerin bzw. der Ausländer zukünftig wirtschaftlich in die deutschen Lebensverhältnisse integrieren vermag. Auch aus der familiären Lebenssituation kann sich z. B. dann eine positive Prognose ergeben, wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied in absehbarer Zeit eigenes ausreichendes Einkommen erzielt und damit der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft durch das zur Verfügung stehende Einkommen gesichert werden kann. Auch Fälle, in denen Eltern bzw. Sorgerechtsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht sichern, weil sie noch zu Unterhaltszahlungen an - außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Kinder in der Ausbildung verpflichtet sind, können eine positive Prognose rechtfertigen.“

Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist bei folgenden Gruppen unschädlich:

  • Studierenden und Auszubildenden
  • Familien mit minderjährigen Kindern
  • Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
  • Personen mit pflegebedürftigen Angehörigen
     
  • Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse A2 GER

Laut Erlass können die mündlichen Deutschkenntnisse auf A2 Niveau durch einen erfolgreich absolvierten Sprachkurs bzw. Sprachzertifikat nachgewiesen werden. Falls es keinen schriftlichen Nachweis gibt, kann auch ein Gespräch mit der Zuwanderungsbehörde ausreichen:

„Nachgewiesen werden können die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse in der Regel durch einen erfolgreich absolvierten Sprachkurs oder durch ein Sprachzertifikat der Stufe A2 des GER.

[…]

Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass der Nachweis der Sprachkenntnisse durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats erfolgt. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Sprachkenntnisse tatsächlich vorliegen. Ein Nachweis gilt danach auch dann als erbracht, wenn die oder der Betroffene – einfache Gespräche bei der Zuwanderungsbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch führen kann“

Der Erlass konkretisiert allerdings auch, dass bei Zweifeln an den Sprachkenntnissen die Zuwanderungsbehörden ein persönliches Gespräch als Nachweis nutzen können, auch wenn es ein Zertifikat gibt:

„Bestehen Zweifel am Vorhandensein der erforderlichen mündlichen Sprachkenntnisse, kann diesen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs begegnet werden. Dies gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob die tatsächlichen Sprachkenntnisse den durch die Vorlage eines Zertifikats attestierten Sprachkenntnissen entsprechen. Sofern danach keine hinreichenden mündlichen Sprachkenntnisse vorliegen, ist dies nachvollziehbar und aktenkundig festzustellen.“

  • Nachweis, dass die schulpflichtigen Kinder tatsächlich zur Schule gehen

Laut Erlass kann diese Voraussetzung durch die Vorlage von Zeugnissen von mindestens des letzten Jahres und einer aktuellen Schulbescheinigung nachgewiesen werden:

„Dementsprechend haben Ausländerinnen und Ausländer, die mit ihrem minderjährigen ledigen und schulpflichtigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, dessen tatsächlichen Schulbesuch durch die Vorlage von Zeugnissen mindestens des letzten Jahres und einer aktuellen Schulbescheinigung nachzuweisen.“

  • Identitätsklärung

Die Identität muss geklärt sein. Laut Erlass kann hiervon abgesehen werden, wenn die Person alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Identität zu klären:

„Auch für Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c gilt für den Wechsel in ein Bleiberecht nach § 25b Abs. 8 S. 1 das Erfordernis der geklärten Identität. Insoweit besteht eine Rückausnahme des § 5 Absatz 3 Satz 2 AufenthG. Hat die Ausländerin oder der Ausländer die erforderlichen Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, die Identität aber – beispielsweise, weil beantragte Dokumente nicht bis zum Ablauf der Chancen-Aufenthaltserlaubnis eingetroffen sind – nicht zur Überzeugung der Zuwanderungs-/Ausländerbehörde gesteht, kann die Behörde im Ermessen hiervon absehen, § 25b Abs. 8 S. 2.“

 

Im Allgemeinen muss die Identität durch einen Pass geklärt sein. Hiervon kann abgesehen werden, wenn es der Person nicht in zumutbarer Weise möglich ist, einen Pass zu beschaffen:

„Die Erfüllung der Passpflicht nach Maßgabe des § 3 muss die Ausländerin oder der Ausländer grundsätzlich nachkommen. Dies kann in der Regel durch Vorlage eines anerkannten gültigen Nationalpasses erfolgen. Der betroffenen Person obliegt es, selbst dafür Sorge zu tragen, dass sie über einen gültigen Pass oder Passersatz verfügt bzw. an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitwirkt. […] In Fällen, in denen es der Ausländerin oder dem Ausländer nicht möglich ist, in zumutbarer Weise einen Pass zu beschaffen, die Identität jedoch durch Vorlage geeigneter Dokumente wie Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder Staatsangehörigkeitsurkunden glaubhaft gemacht werden kann, soll bis zum Wegfall dieser Hindernisse die Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 erteilt werden.“

 

  • Ein weiterer wichtiger Punkt aus dem Erlass zu Ausnahmen von der Lebensunterhaltssicherung und den Deutschkenntnissen:

„Ausnahmen von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und Deutschkenntnisse, § 25b Abs. 3

Von der eigenen überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und vom Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse wird nach § 25b Abs. 3 abgesehen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

Die jeweilige Krankheit bzw. Behinderung ist durch aussagekräftige ärztliche Atteste, die den Schluss nahelegen, dass von der oder dem Betroffenen die erforderliche eigene Lebensunterhaltssicherung oder der erforderliche Sprachnachweis nicht erbracht werden kann, nachzuweisen. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die Ausschlussgründe offensichtlich sind (vgl. auch Ziff. 9.2.2.2.1 AVV-AufenthG).

Hinsichtlich des erforderlichen Sprachnachweises sollte zudem bedacht werden, dass der Erwerb von mündlichen Sprachkenntnissen des Niveaus A2-GER auch im fortgeschrittenen oder hohen Alter noch möglich sein kann und Anstrengungen hierzu erwartet werden dürfen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift nur diejenigen geduldeten Ausländerinnen und Ausländer begünstigen soll, die sich um eine nachhaltige Integration bemüht haben. Sie gilt daher in der Regel nicht für Betroffene, die sich bereits lange Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben und trotz des Umstandes, dass ihnen ein Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse während ihres Aufenthaltes durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, diesbezüglich keinerlei Anstrengungen und Bemühungen gezeigt haben.“

 

Alle Angaben ohne Gewähr!