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Erlass aus Schleswig-Holstein zur Ausstellung von Reiseausweisen für Afghan*innen

Im August 2023 hat das Ministerium für Soziales, Jugend, Familien, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein einen Erlass verordnet, durch den die Ausstellung von Reiseausweisen für Afghan*innen durch die Zuwanderungsbehörden einfacher werden soll wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban

Im August 2021 übernahmen die Taliban in Afghanistan nach 20 Jahren erneut die Macht. Das bedeutete nicht nur das Ende von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit für die Menschen in Afghanistan, sondern hat auch immer noch weitreichende Konsequenzen für Afghan*innen in Deutschland.

Durch die Machtübernahme der Taliban ist das afghanische Passwesen zum Erliegen gekommen und die afghanische Botschaft in Deutschland kann nach eigener Aussage aufgrund von technischen Problemen keine Pässe ausstellen.

22 Prozent aller Asylsuchenden in Schleswig-Holstein kamen 2023 aus Afghanistan. Geflüchtete aus Afghanistan haben grundsätzlich eine gute Bleibeperspektive – das bedeutet, dass Afghan*innen oft nachhaltig integriert sind und perspektivisch längerfristig in Deutschland bleiben werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich an der Passlosigkeit der Afghan*innen in näherer Zukunft etwas ändern wird.

Neue Regelung vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familien, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familien, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) hat erlassen, dass Afghan*innen ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist, wenn sie kumuliert folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die/der Betroffene wurde nicht als Asylberechtigte/r oder Flüchtling i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GfK) anerkannt.
  2. Die/der Betroffene hält sich mit einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU im Bundesgebiet auf.
  3. Die Identität der/des Betroffenen ist geklärt.
  4. Die/der Betroffene ist nicht im Besitz eines abgelaufenen Nationalpasses, der mittles eines Aufklebers durch die afghanische Botschaft verlängerbar wäre.
  5. Die weiteren Voraussetzungen der §§ 5 und 6 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) sind erfüllt.
  6. Es liegen keine Ausschlussgründe für eine Passausstellung gemäß §7 Abs.1 PassG vor.

Der Reiseausweis ist für die maximal mögliche Gültigkeitsdauer i.S.d. § 8 AufenthV auszustellen (bis zu 10 Jahre Gültigkeit, wenn der/die Betroffene*r über 24 Jahre alt ist, sonst bis zu 6 Jahre gültig).

Den gesamten Erlass können Sie hier lesen.