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Aktualisierte Anwendungshinweise zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Das BMI hat überarbeitete Anwendungshinweise zu § 104c AufenthG veröffentlicht. Es gibt einige wesentliche Änderungen.

Folgende Änderungen in den Anwendungshinweisen sind relevant:

 

  • jedes Familienmitglied, also auch minderjährige Kinder, kann in eigener Person die Voraussetzungen für den § 104c AufenthG erfüllen und eigenständig einen Antrag stellen (Punkt 1.9)
     
  • Der Aufenthaltstitel kann für 18 Monate ausgestellt werden, auch wenn ein Pass zuvor abläuft. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel ausnahmsweise als Ausweisersatz zu erstellen ohne den Zusatz, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen. Die Angaben zum Passdokument können im Anmerkungsfeld auf der Rückseite oder auf einem Zusatzblatt erfolgen. (Punkt 1.10)
     
  • Ablehnungen des § 104c AufenthG in atypischen Fällen, wenn augenscheinlich die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25a und § 25b AufenthG nach 18 Monaten nicht vorliegen werden, sind zu begründen. Eine Einschätzung, dass mündliche A2-Kenntnisse oder zur Lebensunterhaltssicherung (LUS)  in den 18 Monaten nicht erreicht werden kann, lässt regelmäßig keine Atypik herleiten. (Punkt 1.5)
     
  • Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Personen müssen Kerninhalte kennen, dies ist im Rahmen einer persönlichen Befragung, ggf. mittels Sprachmittler*in, zu überprüfen. (Punkt 1.6)
  • Ein Reiseausweis für Ausländer kann zur Passbeschaffung im Heimatstaat ausgestellt werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder b AufenthG vorliegen, und es unzumutbar ist, ein Rückreisedokument seines Heimatstaates zu erhalten. (Punkt 2.3)
  • Beim Übergang in §§ 25a oder b AufenthG kann im Ermessen von der geklärten Identität abgesehen werden, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, und bspw. die zuständige Auslandsvertretung des entsprechenden Herkunftslandes nicht die erforderlichen Dokumente ausstellt oder beantragte Dokumente nicht bis zum Ablauf der Chancen-Aufenthaltsrecht eingetroffen sind. (Punkt 2.3)

Die Auflistung der Punkte stammt von der GGUA.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die neuen Anwendungshinweise finden Sie hier.