Einige wichtige Informationen zur Arbeitsmarktintegration ehemaliger afghanischer Ortskräfte:
Die Ortskräfte sollen zunächst ein 3- bis 6-monatiges Visum mit der Zusage der Aufnahme nach §14 Abs. 2 i.V.m. §22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz erhalten.
In Deutschland ist ihnen dann innerhalb der Gültigkeit des Visums eine Aufenthaltserlaubnis nach §22 Satz 2 zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis kann mit einer Gültigkeit von bis zu 3 Jahren erteilt werde und ist verlängerbar.
Damit einher geht ein Leistungsanspruch nach SGB II schon ab der Erteilung des Visums mit der Aufnahmezusage, nicht erst ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Die Ortskräfte werden in der Regel zunächst in den Erstaufnahmeeinrichtungen aufgenommen und dann in die Kreise verteilt. Das sogenannte Taschengeld und die Essens- und Unterbringungsleistungen in den EAEs sollen nicht auf die SGB II Leistungen angerechnet werden.
Da mit der genannten AE nach § 22 Satz 2 eine Dauerbleibeperspektive angenommen wird, besteht voller Arbeitsmarktzugang und damit Zugang zu allen Förderinstrumenten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach SGB II-Bedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit etc. bestehen.
Zwar besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, die Betroffenen können aber bei Aufnahme eine Zulassung vom BAMF (§44a Abs. AufenthG) direkt bekommen oder durch die Träger der Grundsicherung (§ 44q Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder durch die Ausländerbehörde (§44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) zur Teilnahme verpflichtet werden.
Ab Sprachniveau B1 besteht bei entsprechendem Bedarf die Möglichkeit der Teilnahme an einem berufsbezogenen Sprachkurs. Zuständig für die Ausstellung der Teilnahmeberechtigung ist das Jobcenter.
Diese und weitere Informationen finden Sie in dieser Information des BMAS sowiein dieser Veröffentlichung des BAMF.