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Aufenthaltserteilung ohne Pass - Hinweise für die Beratungspraxis

Der PARITÄTISCHE Gesamtverband weist daraufhin, dass die Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG keine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25 Absatz 1- 3 AufenthG und § 25 Abs. 4a und b AufenthG ist.

Davon unberührt bleibt die Pflicht, gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG, an der Beschaffung eines Passes oder sonstigen Identitätspapiers mitzuwirken, sofern dies zumutbar ist.
Rückmeldungen aus der Praxis bestätigen jedoch, dass diese Frage noch immer umstritten ist bzw. von manchen Ausländerbehörden angezweifelt wird.
Hier finden Sie ein mit dem BMI abgestimmtes gemeinsames Schreiben der Verbände der BAGFW, welches auch die Bestätigung dieser Rechtslage durch das BMI per Mail vom 06.07.2017 enthält.
Darüber hinaus finden sich hier noch eine Arbeitshilfe der Caritas sowie ein Musterantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Diakonie.
Wer sich vertiefend mit dem Thema beschäftigen möchte, kann dies mithilfe des Asylmagazins 1-2/2018 tun, in dem sich mehrere Aufsätze zu diesem Thema finden.