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Stellungnahme vom Beratungsnetzwerk zum GEAS Gesetzentwurf der Landesregierung

Unser Beratungsnetzwerk Alle an Bord! - PAM hat eine Stellungnahme zum Gesetz zur Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems an den Innen- und Rechtsausschuss gerichtet.

Stellungnahme zum Gesetz zur Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Umsetzungsgesetz) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 20/4137 & Schreiben des Ministeriums vom 21. April 2026 mit Anlagen – Umdruck 20/6445

Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Als Beratungsnetzwerk Alle an Bord! Perspektive Arbeitsmarkt für Geflüchtete verfolgen wir das Ziel, Geflüchtete in Arbeit und Ausbildung zu vermitteln und somit eine nachhaltige Integration zu ermöglichen. Das Projekt ist seit dem 01. Januar 2022 Teil des Landesprogramms Arbeit, das aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und des Landes Schleswig-Holstein kofinanziert wird. Förderrichtlinie: https://www.ib-sh.de/produkt/c4-perspektive-arbeitsmarkt-pam-netzwerk-zur-arbeitsmarktintegration-gefluechteter/ 
Dementsprechend wird sich diese Stellungnahme auf den Bereich Arbeitsmarktintegration fokussieren. Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahmen vom Flüchtlingsrat SH und vom PARITÄTISCHEM Wohlfahrtsverband SH/Netzwerk B.O.A.T.
Die GEAS-Reform wird signifikante Auswirkungen auf die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten haben. Wir sind uns bewusst, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in der Zuständig-keit des Bundes liegt. Trotzdem möchten wir hier anmerken, dass wir es begrüßt hätten, wenn im Zuge der GEAS-Reform für alle Geflüchtete unabhängig von Dauer und Aufenthaltsstatus ein sofortiger Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht worden wäre. Es ist dennoch zu begrüßen, dass Gestattete bereits nach drei Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben können, wenn das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Allerdings ist es problematisch, dass für Geflüchtete mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land und für Dublin-Fälle die Frist sechs Monate beträgt.
Die GEAS-Gesetzesänderungen auf Bundesebene sind in einigen Punkten zum Arbeitsmarktzugang unklar. Laut § 61 AsylG gibt es ein Arbeitsverbot, wenn das beschleunigte Verfahren angewendet wird: „Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, wird die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen.“ Allerdings steht dann in (2): „Einem Ausländer aus einem sicheren Her-kunftsstaat gemäß § 29a oder § 29b, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.“ Das widerspricht Art. 17 RL 2024/1346, bei dem kein Arbeitsverbot für Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten vorgesehen ist.
• Hier muss das Land Schleswig-Holstein im Gesetzesentwurf Klärung schaffen und o-der mindestens auf Bundesebene nachfragen, inwieweit Arbeitsverbote an sicheren Herkunftsländern hängen.
Es ist unklar, wie Gestattete, die einer Bewegungseinschränkung unterliegen, einer Erwerbs-tätigkeit nachgehen sollen, selbst wenn sie einen rechtlichen Arbeitsmarktzugang haben. Im Gesetzesentwurf ist dies nicht klar geregelt. Laut Änderungsantrag (Umdruck 20/6445) ist das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge nun ausdrücklich die zuständige Behörde für die Anordnung von Bewegungsbeschränkungen nach §§ 68, 68a AsylG. Unklar ist außer-dem, wie dann ein Arbeitsmarktzugang in der Praxis ermöglicht werden soll, denn auch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verordnungsermächtigungen zur Ausgestaltung der Unter-bringungsmodalitäten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG-neu) enthalten keinerlei Vorgaben, die sicherstel-len, dass die Art der Unterbringung den Zugang zu Beschäftigung, Sprachkursen und Berufs-ausbildung nicht faktisch verhindert. Dies betrifft insbesondere vulnerable Personen, die der Gesetzentwurf zwar identifiziert (§ 2 LAG-neu, Art. 24 RL (EU) 2024/1346), deren besondere Situation beim Thema Arbeitsmarktzugang jedoch unberücksichtigt bleibt.
• Hier muss der Gesetzesentwurf nachgeschärft werden, damit sichergestellt wird, dass es eine reale Perspektive zur Arbeitsmarktintegration gibt.
Es ist zu begrüßen, dass für Geduldete die Frist bis zur Beschäftigungserlaubnis in bestimm-ten Situationen nur drei Monate beträgt, nämlich, wenn die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung vorliegen, die Identität durch einen Pass/Passersatz geklärt ist oder die Be-schäftigung bereits während der Gestattung aufgenommen wurde.
• Diese Möglichkeiten zur Arbeitsmarktintegration im GEAS-Bundesgesetz müssen auch auf Landesebene gefördert werden. Beispielsweise hätte das Grundkompetenzscreening in den Gesetzesentwurf mit aufgenommen werden können. Wir begrüßen es sehr, dass das Land Schleswig-Holstein bei der Integrationsministerkonferenz 2026 einen Antrag eingereicht hat, dass geprüft wird, inwieweit dieses auf ganz Deutschland ausgeweitet werden kann, der positiv entschieden wurde. Das Prinzip vom Grundkompetenzscreening wurde bereits im Entwurf für das neue Integrations- und Teilhabegesetz mitaufgenommen - Siehe § 6 Ausbildung und Beschäftigung (1):

„[…] Das Land wirkt mit geeigneten Maßnahmen darauf hin, dass für Personen, die perspektivisch einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten werden, bereits im Rahmen der Erstaufnahme geeignete Schritte zur Vorbereitung der Arbeitsmarktintegration initiiert werden. […]“. Wir fordern, dass das Grundkompetenzscreening in gleicher Weise im Gesetzesentwurf hier aufgenommen wird.
Zusätzlich braucht es besonders für jene Geduldeten, die bereits in der Gestattung eine Er-werbstätigkeit begonnen haben, eine Bleibeperspektive. Betriebe gehen sonst ein enormes Risiko ein, dass ihnen wertvolle Fach- und Arbeitskräfte abgeschoben werden, nachdem ein großer Aufwand von Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite getätigt wurde, eine Arbeitsmarktin-tegration zu ermöglichen. Wir begrüßen es, dass sich das Land Schleswig-Holstein auf Bun-desebene für eine Reform der Beschäftigungsduldung eingesetzt hat, aber konkret im GEAS-Bundesgesetz gibt es Nachbesserungsbedarf hinsichtlich einer Bleibeperspektive.
• Dementsprechend fordern wir, dass dies vom Land Schleswig-Holstein auch explizit so benannt wird.

Die gesamte Stellungnahme ist hier zu finden.