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Gemeinsame Stellungnahme der Beratungsnetzwerke zu Handlungsbedarfen bei der Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit

Die Beratungsnetzwerke Alle an Bord! - Perspektive Arbeitsmarkt für Geflüchtete und B.O.A.T. - Beratung.Orientierung.Arbeit.Teilhabe - Integrationsförderung für Geflüchtete in Schleswig-Holstein haben eine Stellungnahme zu den Handlungsbedarfen bei der Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit an den Innen- und Rechtsausschuss gerichtet.

Stellungnahme zum Antrag der FDP „Sicherheit für Geflüchtete mit Ausbildungsvertrag“ (DS 20/3451), Änderungsantrag der SPD zu „Planungssicherheit für Menschen mit Perspektive – Integration durch Ausbildung und Berufstätigkeit“ (DS 20/3491) und Änderungsantrag des SSW zu „Planungssicherheit für Menschen mit Perspektive – Integration durch Ausbildung und Berufstätigkeit“ (DS 20/3496)

Wir begrüßen sehr, dass der Innen- und Rechtsausschuss sich diesem wichtigen Thema widmet. Ebenso begrüßen wir, dass der Antrag der Fraktionen CDU und Die Grünen „Planungssicherheit für Menschen mit Perspektive – Integration durch Ausbildung und Berufstätigkeit“ Drucksache 20/3463 vom Landtag einstimmig angenommen wurde.

Seit dem Beginn des Ausbildungsjahres 2025 sind die Beratungsnetzwerke mit deutlich mehr Problemen für Geflüchtete konfrontiert, die mit Erlaubnis der Ausländerbehörde die Ausbildung beginnen wollen. Konkret erleben wir, dass Geflüchtete trotz Arbeit oder Ausbildung abgeschoben werden oder von Abschiebung bedroht sind. Anträge auf Ausbildungsduldungen wurden und werden abgelehnt bzw. wird die perspektivische Möglichkeit einer Ausbildungsduldung von den Ausländerbehörden nicht berücksichtigt. Gleichzeitig wurden und werden gestellte Anträge auf Beschäftigungserlaubnisse nicht zeitnah bearbeitet bzw. abgelehnt. Sodass terminierte Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nicht bedarfsgerecht angetreten werden konnten und Arbeitgebende erneut Stellen ausschreiben müssen und Stellen unbesetzt bleiben. Geflüchtete erhalten vermehrt ein Arbeitsverbot, sobald sie eine Duldung erhalten. Das Aufenthaltsrecht sieht hier rechtliche Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme vor, welche integrationsfördernd und dem Bedarf an Arbeitskräften entsprechend auslegbar sind.

Im Anhang haben wir eine Auflistung der Fälle zusammengestellt, die die Beratungsnetzwerke seit der Teilnahme an der Landespressekonferenz am 03.07.2025 erreicht haben.

Folgende Probleme haben wir konkret identifiziert:

  1. Ausbildungsduldungen werden nicht erteilt, weil bereits Abschiebemaßnahmen eingeleitet wurden.
  2. Ausbildungsduldungen können noch nicht erteilt werden, weil Geflüchtete noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung sind.
  3. Ausbildungsduldungen werden bei nicht geklärter Identität nicht erteilt.
  4. Positiver Ermessensspielraum (zum Beispiel Beratungserlass) wird nicht ausgenutzt.

Hierfür braucht es Lösungen, deshalb stellen wir im folgenden Abschnitt konkrete Handlungsempfehlungen vor.

  1. Handlungsempfehlungen

Landesebene:

Die Beratungsnetzwerke fordern: Arbeit und Ausbildung muss Priorität vor Abschiebung haben! Die Landesregierung muss sich hier klar politisch positionieren und auf ein einheitliches, integrationsförderndes und ermessenspositives Verwaltungshandeln der Ausländerbehörden einwirken.

Dafür haben wir folgende konkrete Handlungsempfehlungen:

  1. Das Sozialministerium muss eine zentrale Stelle schaffen, der mitgeteilt wird, dass ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zustande kommt (Arbeitgebende und Bewerber*in haben sich erfolgreich gefunden) und eine Integration in den Arbeitsmarkt angestrebt wird. Diese sollte entweder beim Sozialministerium oder beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF) angesiedelt werden. Hier könnten dann Geflüchtete selbst oder auch Beratungsnetzwerke oder ehrenamtliche Unterstützende mitteilen, dass ein Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde und sich dadurch eine Bleibeperspektive ergeben hat. Die zentrale Stelle würde dies dann der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen, mit dem Hinweis, dass aufgrund der Bleibeperspektiven von Abschiebemaßnahmen abgesehen werden soll.
  2. Es braucht einen Erlass des Sozialministeriums, der Ausbildung und Integration in Arbeit deutlich vor Abschiebung priorisiert. Insbesondere dann, wenn Personen bereits erfolgreiche Integrationsschritte in Schleswig-Holstein hinter sich gebracht haben (Schulabschlüsse, Studienabschlüsse, Sprachzertifikate, Anerkennungsverfahren ausländischer Abschlüsse etc.)

Wie angemerkt, sehen wir in der Praxis vermehrt, dass Abschiebemaßnahmen eingeleitet werden, obwohl ein Ausbildungsvertrag vorliegt. In dem Erlass sollten folgende Punkte enthalten sein:

  1. Priorisierte Bearbeitung von Anträgen, die eine Erwerbstätigkeit nach sich ziehen, besonders wenn es sich um Ausbildungen handelt. Textvorschlag für einen Erlass: „Ausländerbehörden sind angehalten, alle Anträge, die eine Erwerbstätigkeit nach sich ziehen, priorisiert zu bearbeiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn damit ein mögliches Bleiberecht verknüpft ist, wie zum Beispiel bei der Ausbildungsduldung.“
  2. Bevor Abschiebemaßnahmen eingeleitet werden, muss geprüft werden, ob aufenthaltsrechtliche Perspektiven durch eine Ausbildung bevorstehen. In diesem Zusammenhang muss der Beratungserlass konsequent umgesetzt werden.
  3. Sobald der Ausländerbehörde ein Ausbildungsvertrag vorliegt oder ein Antrag auf Ausbildungsduldung gestellt wurde, muss von Abschiebemaßnahmen oder einer Abschiebung abgesehen werden à siehe hierzu Punkt 1: Zentrale Stelle.
  4. Es braucht ermessenspositives Handeln der Ausländerbehörden, besonders bezüglich der Identitätsklärung bei der Ausbildungsduldung. Sollte die Identitätsklärung erst nach Fristablauf abgeschlossen sein, sollte der Erlass folgenden Hinweis geben: „Eine Ausbildungsduldung kann in Einzelfällen auch dann erteilt werden, wenn die Identitätsklärung nicht innerhalb der Fristen erfolgt ist, unabhängig davon, ob der Ausländer alles Mögliche und Zumutbare getan hat.

In „Wittmann/Röder: Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung gem. § 60 c AufenthG, ZAR 2019 S. 412, 425“ steht: „Da der Gesetzgeber die fristgerechte Mitwirkung bewusst nicht zur Tatbestandsvoraussetzung des Ermessensanspruchs erhoben und die Fristen gerade nicht als absolute Ausschlussfristen ausgestaltet hat, wäre es nicht mit dem Zweck der Ermächtigung vereinbar, eine Ermessensduldung einzelfallunabhängig unter Hinweis darauf zu versagen, dass eine Erfüllung der Mitwirkungspflichten erst nach Ablauf der in § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG genannten Fristen erfolgt sei. Bei der Ermessensausübung kann die Behörde aber berücksichtigen, ob die Versäumnis lediglich auf Nachlässigkeit beruht oder der Betroffene sich durch die Säumnis gezielt Vorteile verschafft hat. Zugleich wird auch zu berücksichtigen sein, dass ein vom Bundesrat vorgeschlagener pauschaler Ausschluss der Ausbildungsduldung bei vergangenen – d. h. auch nicht fortwirkenden – Identitätstäuschungen gerade nicht ins Gesetz aufgenommen wurde. Er darf daher auch nicht durch die Hintertür als pauschale Ermessenserwägung wieder eingeführt werden.“

  1. Erteilen von Ermessensduldungen, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, die Person sich aber noch nicht drei Monate in der Duldung befindet und dies die einzige Hürde für eine Ausbildungsduldung ist. Im Erlass zur Umsetzung der Ausbildungsduldung von 2020 steht auf Seite 7 bezüglich der benötigten Vorduldungszeit:

Eine Antragsstellung während des Vorduldungszeitraums schließt die Ergreifung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Zuwanderungs-/Ausländerbehörden nicht aus.“ Dieser Satz muss geändert werden zu: „Wenn eine Antragsstellung während der Vorduldungszeit erfolgt und alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, sollte im Regelfall dann von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werden.“

  1. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen müssen in einem Erlass eingeschränkter definiert werden. Auf Seite 10 des jetzigen Erlasses zur Ausbildungsduldung steht:

Ein Amtshilfeersuchen kann, muss aber nicht per se eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung darstellen. Hier ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, die sich an den Vorgaben der AWH BMI 60c.2.5.3. und Ziffer 60c.2.5.4. zu orientieren hat.“

Wir sehen in der Praxis, dass Ausländerbehörden Amtshilfeersuchen in der Regel als konkrete Maßnahmen werten. Dementsprechend braucht es unserer Einschätzung nach eine Konkretisierung: „Ein Amtshilfeersuchen sollte in der Regel nicht als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung darstellen. Wenn das doch der Fall sein sollte, braucht es hier eine Einzelfallbetrachtung und eine spezielle Begründung.“

Konkrete Änderungsvorschläge sowie die gesamte Stellungnahme ist hier zu finden.