Das BMI hat durch eine Rechtsverordnung festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine bis zum 4. März 2025 fortgelten. Das betrifft Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG für aus der Ukraine geflohene Menschen. Betroffene müssen KEINEN Antrag auf Verlängerung stellen und dementsprechend nicht zu den Ausländerbehörden, die Verlängerung findet automatisch statt. Grundlage für die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist ein Beschluss der EU-Mitgliedstaaten Ende September 2023.
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