Für ukrainische Staatsangehörige, die seit dem 5. August 2026 neu in die EU eingereist sind, gelten neue Regelungen beim vorübergehenden Schutz. Den vorübergehenden Schutz erhalten nur diejenigen Personen, “deren militärische Pflichten in der Ukraine eingehalten sind” (Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2026/1912). Dies bedeutet, dass Personen im wehrpflichtigen Alter nunmehr nachweisen müssen, dass sie von den ukrainischen Behörden zur Ausreise unter Einhaltung ihrer wehrrechtlichen Verpflichtungen autorisiert wurden.
Für Personen, die bereits vor dem 5. August 2026 in Deutschland waren und hier vorübergehenden Schutz genießen, gelten weiterhin die bestehenden Regelungen. Der vorübergehende Schutz für diese Personen wurde verlängert.
Weitere Informationen: www.asyl.net/view/verlaengerung-des-voruebergehenden-schutzes-fuer-personen-aus-der-ukraine-im-amtsblatt-erschienen
