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Sperrfrist bei Einbürgerung möglich

Gesetzesänderung: Wer im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht, soll künftig für zehn Jahre von der Einbürgerung ausgeschlossen werden.

Das Gesetz sieht vor, dass für Personen für zehn Jahre von der Einbürgerung in Deutschland eine Sperre geben kann, wenn

  • eine bereits erfolgte Einbürgerung wegen falscher Angaben oder Täuschung zurückgenommen wird,
  • während des laufenden Verfahrens feststellt wird, dass eine Person arglistig täuscht, droht oder besticht,
  • falsche oder unvollständige Angaben zu „wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen“ gemacht wurden.

Der Gesetzesentwurf wurde am Freitag beschlossen und tritt in Kraft, wenn das Gesetzesblatt veröffentlicht ist. In der Regel dauert das ein paar Wochen.

Die Sperre gilt, wenn eine Person „arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat“. Auch gilt sie, wenn vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht wurden.

Unklar ist bislang, ob zwischen absichtlicher Täuschung, Irrtum und bloßer Unachtsamkeit unterschieden wird.

In der Beschlussempfehlung steht: „Wer […] im Einbürgerungsverfahren arglistig täuscht, droht, besticht oder vorsätzlich, wobei hier bedingter Vorsatz ausreichend ist, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, …“

Der Paragraph 35 wird im Entwurf folgendes geschrieben:

„§ 35a

Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn

1. die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder

2. die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat. Die Feststellungsentscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.“

Bedingter Vorsatz ist nach § 16 StGB – Vorsatz: „(1) Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die Tatbestandsmerkmale einer Straftat kennt und den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

 

Allerdings steht auch in der Beschlussempfehlung: „…dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.“ (Seite 2) Hier fehlt der Zusatz, dass unrichtige und unvollständige Angaben bedingt vorsätzlich erfolgt sein müssen.

 

Es ist außerdem unklar, wie ein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden soll.

 

Weitere Infos: https://migrando.de/news/einbuergerung/neues-gesetz-zehn-jahre-ausschluss-von-der-einbuergerung-bei-betrug-oder-falschen-angaben/