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Sichere Herkunftsländer per Rechtsverordnung

Die geplante Einstufung sicherer Herkunftsländer per Rechtsverordnung statt per Gesetz und ohne Zustimmung des Bundesrats ist beschlossen.

Was sind sogenannte „sichere Herkunftsländer“?

Seit der Reform des Asylrechts in 1993 gibt es in Deutschland das Konzept der sogenannten „sicheren Herkunftsländer“. Bei Asylsuchenden aus diesen Ländern gilt dann die Regelvermutung, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt aufgrund des demokratischen Systems und/oder der allgemeinen politischen Lage vor Ort.

Asylsuchende können in ihren Anhörungen mit Tatsachen und Beweisen darlegen, warum ihnen entgegen der Regelvermutung in ihren Herkunftsländern dennoch Verfolgung droht. Wenn ihre Beweise nicht ausreichen, wird der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Dies bedeutet, dass Rechtsbehelfsfristen verkürzt sind und eine Verfahrensbeschleunigung möglich ist.

In Deutschland gelten derzeit folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • Kosovo
  • Nordmazedonien
  • Montenegro
  • Senegal
  • Serbien
  • Georgien
  • Republik Moldau

Siehe hier: www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/Sonderverfahren/SichereHerkunftsstaaten/sichereherkunftsstaaten-node.html 

Sichere Herkunftsländer und Arbeitsmarktintegration

Für Geflüchtete aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ ist die Arbeitsmarktintegration mit vielen Hürden verbunden:

Während des Asylverfahrens haben Geflüchtete aus „sicheren Herkunftsländern“ ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, unabhängig von Dauer des Asylverfahrens (§ 61 I Nr.3 AsylG). Bei Asylsuchenden aus anderen Ländern kann eine Beschäftigungserlaubnis nach einer gewissen Vorlaufzeit erteilt werden.

Wenn Geflüchtete aus „sicheren Herkunftsländern“ eine Duldung erhalten, sind sie immer noch von einem Beschäftigungsverbot betroffen, wenn sie ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben. Dies gilt auch, wenn der Asylantrag zurückgenommen wurde, es sei denn, dass dies aufgrund einer Beratung durch das BAMF geschehen ist (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).

Es gibt noch weitere Einschränkungen für Geflüchtete aus „sicheren Herkunftsländern“, wie zum Beispiel beim Zugang zu einigen Sprachkursangeboten.

Neues Gesetz

Die geplante Einstufung sicherer Herkunftsländer per Rechtsverordnung statt per Gesetz und ohne Zustimmung des Bundesrats ist nun beschlossen. Im Koalitionsvertrag wurden folgende Länder erwähnt:  Algerien, Indien, Marokko und Tunesien. Kriterien sind laut Koalitionsvertrag sind: "Insbesondere Staaten, deren Anerkennungsquote seit mindestens fünf Jahren unter fünf Prozent liegt, werden als sichere Herkunftsstaaten eingestuft."

Weitere Infos: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw49-de-herkunftsstaaten-1128486