Zielgruppe sind ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige, die eine Ausbildung machen wollen aber noch nicht die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Eine EQ ist jedoch keine qualifizierte Berufsausbildung und bedeutet, dass dementsprechend keine Ausbildungsduldung oder Ausbildungsaufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Als Lösungserlass wird die Möglichkeit der Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aufgezeigt, wie im Landeserlass zu § 60c AufenthG dargelegt. Diese kann erteilt werden, wenn beim Antragsstellung eine verbindliche Ausbildungsplatzzusage im EQ-Vertrag festgehalte sind.
Das Papier ist hier zu finden.
