Im bislang geltenden Gesetzestext von §§ 25 a und b AufenthG gab es nur noch die Möglichkeit, aus der Duldung heraus diese beiden Aufenthaltserlaubnisse zu beantragen. Personen mit § 104c AufenthG hätten ab dem 1.1.2026 nicht mehr nach §§ 25 a und b AufenthG wechseln können, weil diese Möglichkeit wieder aus diesen beide Aufenthaltserlaubnissen gelöscht werden würden.
- Wo? Bundesgesetzblatt: „Artikel 8 (2) „Artikel 5 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.“
- Artikel 5
- „2. § 25a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder“ gestrichen. b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.“
- „3. § 25b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c“ gestrichen. b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.“
Dieser redaktionelle Fehler beim Chancenaufenthaltsrecht wurde korrigiert. Die Beschussempfehlung des Innenausschusses sagt folgendes:
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
„Das Gesetz zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts in der Fassung vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) wird wie folgt geändert:
Artikel 8, Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.“ ‘
Siehe hier: https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103079.pdf
