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Rahmenbedingungen für die Aufenthaltserlaubnis § 16g AufenthG während der Ausbildung

Seit 2024 gibt es für Geduldete die Möglichkeit neben der Ausbildungsduldung die sogenannte „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“ nach § 16g AufenthG zu beantragen. Hier ein Überblick über die Rahmenbedingungen.

 

§ 16g AufenthG wurde als Teil des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG 2.0) 2023 eingeführt

Offizieller Name: Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Timeline:

  • 29. März 2023: Verabschiedung des Gesetzentwurfes durch das Bundeskabinett
  • 27. April 2023: Beratung im Bundestag zum ersten Gesetzesentwurf (20/6500)
  • 22. Mai 2023: öffentliche Anhörung des Innenausschusses
  • 23. Juni 2023: 2. & 3. Lesung im Bundestag auf Basis von Beschlussempfehlung vom Innenausschuss (20/7394) & Abstimmung im Bundestag (Gesetzesentwurf angenommen).
  • 7. Juli 2023: Bundesrat stimmt Gesetzesentwurf zu
  • § 16g AufenthG ist zum 1. März 2024 in Kraft getreten.

Ziel: „Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer einer – aufgenommenen oder noch aufzunehmenden – qualifizierten Berufsausbildung anstelle einer Duldung wird eine höhere Rechtssicherheit für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe geschaffen.“ (BMI Anwendungshinweise 16g.0.3)

Gesetzestext: Hier

Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Inneres und Heimat (BT-Drucksache 20/7394 ) - Plan war, die Ausbildungsduldung abzuschaffen und nur § 16g AufenthG einzuführen

Bundesgesetzblatt: Hier

Im Gesetz vom August 2023 war noch die Streichung der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG vorgesehen, also der seit dem Jahr 2015 bestehenden Möglichkeit für ausreisepflichtige Personen, zum Zweck der Ausbildung eine Duldung zu erhalten. Diese Änderung wäre zum 1.3.2024 in Kraft getreten, wurde aber durch das sogenannte Rückführungsverbesserungsgesetz wieder rückgängig gemacht (durch Aufhebung der Aufhebung von § 60c AufenthG) Bundesgesetzblatt Artikel 7: Hier

Anwendungshinweise BMI (Aktualisierung der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) unter Berücksichtigung des Gesetzes und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023, Nr. 217, S. 1 bzw. BGBl. I 2023, Nr. 233, S. 1) (Stand 01.06.2024): Hier

Es gibt einen Anspruch bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • Aufnahme und Fortsetzung einer mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung oder einer Assistenz- oder Helferausbildung, wenn:
    • an sie eine qualifizierte Berufsausbildung in Engpassberufen anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt.
  • 3 Monate Vorduldungszeit bzw vorher Gestattung
  • Keine Versagungsgründe
  • Identitätsklärung innerhalb bestimmter Fristen
    • Relevanter Zeitraum für die Identitätsklärung ist bei:
      a) Einreise bis 31.12.2016: bis Antragstellung
      b) Einreise zwischen 01.01.2017 und 31.12.2019: bis Antragstellung, aber spätestens bis
           30.06.2020
      c) Einreise ab 01.01.2020: bis 6 Monate nach der Einreise
  • Versagung in Fällen offensichtlichen Missbrauchs möglich.
  • Zusätzlich sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG anwendbar, vor allen die Lebensunterhaltssicherung nach § 2 Abs. 3 S. 5 AufenthG und die Passpflichterfüllung
    • Entscheidendes Element für die Erteilung entweder der Ausbildungsduldung oder der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g ist neben der Erfüllung der Passpflicht (vergleiche aber auch § 16g Absatz 10 Satz 5, siehe Nummer 16g.10.5) insbesondere die Lebensunterhaltssicherung, im Übrigen bestehen parallele Voraussetzungen (vgl. hierzu unter Nummer 16g.0.2).“ (BMI Anwendungshinweise 2.3.5.1)

Werden die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird wie bisher eine Ausbildungsduldung erteilt.

Beschäftigung von bis zu 20 Stunden darf hiermit ergänzend aufgenommen werden (bei schulischer und betrieblicher Ausbildung gleichermaßen).

Wechsel von § 60c AufenthG nach § 16g AufenthG

Ein Wechsel von der Ausbildungsduldung nach § 16g AufenthG ist möglich, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und die Passpflicht erfüllt ist.