Der Gesetzesentwurf definiert Menschen mit Migrationshintergrund folgendermaßen: „Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder von denen mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt.“ (§ 2)
Besonders relevant für die Arbeitsmarktintegration sind folgende Punkte:
§ 4 Sprachliche Bildung
(1) Das Land unterstützt Menschen mit Migrationshintergrund ab ihrer Ankunft in Schleswig-Holstein bedarfsgerecht beim Erlernen der deutschen Sprache.
(3) Für die Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und des Arbeitslebens sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache von zentraler Bedeutung. Voraussetzung einen gelingenden Spracherwerb sind geeignete Angebote, die zeitnah zur Verfügung stehen. Zugleich ist das eigene Engagement der Menschen mit Migrationshintergrund beim Spracherwerb unerlässlich.
§ 5 Bildung
(5) Das Land fördert volljährige Geflüchtete beim Erwerb eines Schulabschlusses.
§ 6 Ausbildung und Beschäftigung
(1) Die gleichberechtigte Teilhabe am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ist wesentlich für eine gelingende Integration. Menschen mit Migrationshintergrund haben als Arbeits- und Fachkräfte und Selbstständige eine hohe Bedeutung für den Arbeitsmarkt. Die für die Integration in Ausbildung und Arbeit erforderlichen Strukturen und Maßnahmen sollen bedarfsgerecht angepasst und weiterentwickelt werden. Das Land wirkt mit geeigneten Maßnahmen darauf hin, dass für Personen, die perspektivisch einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten werden, bereits im Rahmen der Erstaufnahme geeignete Schritte zur Vorbereitung der Arbeitsmarktintegration initiiert werden. Ziel ist es, Chancengerechtigkeit am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verwirklichen und einen qualifizierten Berufseinstieg zu ermöglichen.
(2) Die Integration in Ausbildung und Beschäftigung zu unterstützen, ist Aufgabe aller Akteure der Arbeitsmarktförderung und der beruflichen Bildung. Das Land setzt sich mit den verantwortlichen Stellen für die Stärkung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit Migrationshintergrund und deren Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ein. Dabei sind die individuellen Potenziale, insbesondere Mehrsprachigkeit und formell und informell erworbene berufliche Kompetenzen der Menschen mit Migrationshintergrund, zu berücksichtigen, welche nachweisbar sind.
(3) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass sie die Chancen für Menschen mit Migrationshintergrund auf einen Berufsabschluss verbessern.
(4) Das Land fördert die migrationssensible Kompetenz auf Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite. Das Land wirkt darauf hin, die Prozesse zur Anerkennung von Berufsabschlüssen zu beschleunigen und Hürden für die hierfür notwendigen Nachqualifizierungen und Prüfverfahren abzubauen.
Der gesamte Gesetzesentwurf kann hier gefunden werden: Drucksache 20/4194
