Relevant für die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten sind insbesondere folgende Punkte:
- (Neu) Vorrangige Prüfung eines (potenziellen) Bleiberechts bzw. einer freiwilligen Ausreise vor Abschiebung
- „Ziel der Landesregierung ist, die Wahrnehmung der gegebenen und noch zu erwartenden aufenthaltsrechtlichen Chancen beispielhaft Ausbildungsduldung, etc…“
- „Werden bei Geduldeten (doch noch) potenzielle aufenthaltsrechtliche Perspektiven für die Ausländerbehörde ersichtlich – insbesondere aufgrund eines (nachträglich) eingegangenen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses – sind diese – sofern möglich bzw. keine Versagungsgründe entgegenstehend – vor der Einleitung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen vollumfänglich zu prüfen und der Personenkreis diesbezüglich zu beraten.“ (S. 4ff)
- Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung: Aufnahme inlandbezogene Vollstreckungshindernisse wie Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (S. 15).
- Grundsatz des geregelten Aufenthalts in Form einer Duldung
Es sollen keine Aufenthaltspapiere/Fantasiepapiere unterhalb der Duldung möglich sein (S. 5-6) - Geltungs-/Befristungsdauer einer Duldung: Erteilung der Geltungsdauer nach pflichtgemäßem Ermessen; extrem kurze Geltungsdauer sollen vermieden werden (S. 9-10).
- Indentierte Ermessensentscheidung (Soll-Anspruch) der ABH: Beschäftigungserlaubnis grundsätzlich zu Gunsten der Geduldeten – außer bei atypischen Fällen, dann zusätzlicher Interessenabwägung + wenn Aufenthaltsbeendigung bevorsteht (S. 36)
- Ausweisersatz und Passpflicht: Strafbarkeit bei passlosem Aufenthalt von Geduldeten: „Die Ausländerbehörde sollte die „passlose“ (geduldete) Ausländerin oder den „passlosen“ (geduldeten) Ausländer daher fortlaufend – ggf. in Form eines Grundverwaltungsaktes auf Grundlage von § 82 Absatz 4 AufenthG – dazu auffordern, diesen Umstand unverzüglich abzustellen und ihn darüber unterrichten, welche konkreten (Mitwirkungs-)Handlungen von ihm verlangt werden…“
- Ermessensduldung: Ermessensduldung „nur dann“ wenn temporärer Aufenthalt nicht auch in zumutbarer Weise im Ausland erreicht werden kann“ (S. 21)
- Räumliche Beschränkung: „Ausländer, die den Mitwirkungspflichten ohne zureichenden Grund nicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile – hier die räumliche Beschränkung gemäß § 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthG – grundsätzlich hinzunehmen; es ist ihre Sache, die Nachteile gering zu halten, indem sie sich frühzeitig und nachhaltig um die Beseitigung der Ausreisehindernisse bemühen.“
Der gesamte Erlass ist hier zu finden.
