AaB_Erlass_Afghanistan.png

MSJFSIGSH: Grunderlass Afghanistan

Die erste Fassung des Erlasses vom 30.12.204 wurde mit Wirkung vom 7.1.2025 vom Sozialministerium bzgl. aufenthaltsrechtlicher Regelungen für in Schleswig-Holstein aufhältige afghanische Staatsangehörige überarbeitet.

 

Folgende Themen werden in dem Erlass behandelt:

  1. Identitätsklärung und (Un-)Zumutbarkeit der Passbeschaffung 

Die Passbeschaffung wird für in Schleswig-Holstein lebende afghanische Staatsangehörige weiterhin als unzumutbar angesehen.

Die für Schleswig-Holstein zuständige afghanische Botschaft in Berlin bietet derzeit folgende konsularische Dienstleistungen an:

  • Passverlängerung mittels Klebeetikett
  • Bestätigung von Heiratsurkunden
  • Beschaffung von Führungszeugnissen
  • Bestätigung von Ledigkeitsbescheinigungen
  • Ausstellung von Geburtsurkunden
  • Visa

Die sogenannte „Confirmation of Identity“, die ebenfalls ausgestellt werden kann, ist alleine nicht ausreichend, um die Identität zweifelsfrei zu klären.

Bezüglich Ausbildungsduldung: „Ist eine hinreichende Identitätsklärung gegeben, kann diese als ausreichend für die Erteilung eines perspektivisch ausgelegten Aufenthaltsstatus (insb. Ausbildung- und/oder Beschäftigungsduldung gem. §§ 60c, 60d AufenthG) angesehen werden.“

  1. Reisen von Afghaninnen und Afghanen nach Afghanistan 
  2. Befristung von Duldungen; Ausreise- und Abschiebungspraxis 

Anstehende Duldungsverlängerungen sollen wie folgt befristet werden: Afghanische Staatsangehörige…

  • ohne Vorstrafe + geklärte Identität: 12 Monate
  • ohne Vorstrafe + ungeklärte Identität: 6 Monate
  • Vorstrafen von mehr als 50 Tagessätzen unabhängig von Identitätsklärung: 3 Monate

Ausgenommen sind Dublin-Fälle.

Geförderte freiwillige Ausreisen nach Afghanistan sind möglich.

  1. Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (insbesondere humanitäre Titel) 

Bei geduldeten Personen soll es eine aktive Prüfung geben, ob andere aufenthaltsrechtliche Perspektiven möglich sind (bsp. §§ 16g, 19d, 25a, 25b, 60c oder 60d AufenthG).

  1. Asylrechtliche Beratung von afghanischen Mädchen und Frauen durch die Zuwanderungsbehörden..."

Afghanischen Frauen und Mödchen kann nach dem EuGH Urteil vom 4. Oktober 2024 ihre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, ohne dass ihre Situation weitergehend überprüft wird, aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Staatsangehörigkeit. Ein Schutzstatus kann aber nur vom BAMF ausgestellt werden und für die Beurteilung ist ggf. ein Asylfolgeantrag erforderlich.

 

Die gesamten Informationen finden Sie hier:

 

Weitere Informationen finden Sie hier.