Auslaufen der L-AAO zum 31. Dezember 2024 und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m den bisherigen L-AAO’en Syrien erteilt wurden
Auszug aus dem Rundschreiben des Sozialministeriums SH vom 18.3.2025:
"...Durch das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung – als oberste Landesbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 S.1 AufenthG – war beabsichtigt, die L-AAO ein weiteres (18.) Mal bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Nach § 23 Abs. 1 S.3 AufenthG bedarf die (erneute) Anordnung – zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit – des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Das BMI wurde Ende 2024 um das erforderliche Einvernehmen gebeten und hat nunmehr mitgeteilt, dieses zum jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die geänderte Lage in Syrien nicht erteilen zu können. Dies hat zur Folge, dass Aufnahmen aus dem Ausland über die (ausgelaufene) L-AAO Syrien seit dem 01. Januar 2025 nicht länger möglich sind...."
aber:
"...Auch wenn der langjährige Bürgerkrieg sowie die Unterdrückung und Verfolgung durch das Assad-Regime als (bisherige) Argumentationsgrundlage für die L-AAO beendet ist, ist noch ungewiss, ob ein demokratischer Wandel in Syrien gelingt. Die allgemeine Sicherheitslage ist im ganzen Land weiterhin äußerst volatil. Es liegt noch keine belastbare Lagebewertung vor. Mit einer baldigen Aktualisierung des Lagerberichts des Auswärtigen Amts (AA) vom 03.12.2024 (Stand: Mitte Oktober 2024) ist nicht zu rechnen. Das AA warnt aktuell vor Reisen nach Syrien. Der Ausschlussgrund für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht verlängert werden darf, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind, liegt aufgrund der vorgenannter Ausführungen gegenwärtig nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Daher erklärt das Ministerium für Soziales, 3 Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, dass die (ursprünglichen) Aufnahmegründe der L-AAO’en – bis zu einer etwaigen Neubewertung der Lage in Syrien – weiterhin in einem erheblichen Maße fortbestehen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Personen – auf der Grundlage der der Erteilung zugrunde liegenden Fassung der L-AAO – ist durch die jeweils zuständige Zuwanderungsbehörde nach den gesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen und ggfs. mit einer Geltungsdauer von einem Jahr zu verlängern. Verlängerungsgrundlage ist in diesen Fällen § 23 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG...."
Das gesamte Rundschreiben finden Sie hier.