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MSJFSIGSH: Beratungserlass ist aktualisiert

Der Beratungserlass wurde aktualisiert und der einstimmige Landtagsbeschluss zur „Planungssicherheit für Menschen mit Perspektive – Integration durch Ausbildung und Berufstätigkeit“ eingearbeitet. Zuwanderungsbehörden sind konkret verpflichtet proaktiv über passende aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten zu informieren:

Ausländerbehörden sollen vor Einleitung konkreter aufenthaltsbeendigender Maßnahmen Bleibeperspektiven ausschöpfen. In diesem Zusammenhang wird auch noch auf den einstimmigen Landtagsbeschluss vom letzten Jahr hingewiesen:       

  • "Ziel der Landesregierung ist es, die Wahrnehmung der gegebenen und noch zu erwarten- den aufenthaltsrechtlichen Chancen möglichst vielen Menschen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird (auch) auf den einstimmigen Landtagsbeschluss 20/3463 vom 24. Juli 2025 „Planungssicherheit für Menschen mit Perspektive – Integration durch Ausbildung und Berufstätigkeit“ explizit hingewiesen, mit dem der Landtag die Landesregierung aufgefordert hat, darauf hinzuwirken, dass die Zuwanderungs- und Ausländerbehörden die „gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten [der] Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung [§§ 60c, 60d AufenthG] sowie bleiberechtliche Verfestigungsmöglichkeiten bei nachhaltiger Integration, wie zum Beispiel nach § 25a, § 25b, § 16g, 19d Aufenthaltsgesetz, konsequent vor der Einleitung konkreter aufenthaltsbeendigender Maßnahmen [zu] erteilen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.“"

Ausländerbehörden sollen proaktiv Geflüchtete beraten:

  • "Hierzu gehört auch, dass die Zuwanderungs- und Ausländerbehörden ausreisepflichtige Personen von Amts wegen und proaktiv hinsichtlich etwaiger Möglichkeiten zur Erteilung asylunabhängiger Aufenthaltstitel oder Duldungen beraten."

Auch sollen Geflüchtete frühzeitig auf Mitwirkungspflichten und Handlungsempfehlungen hingewiesen werden:

  • "Aus der Beratung können sich Handlungsempfehlungen an die Betroffenen ergeben, aber auch zwingende Mitwirkungspflichten. Beides sollte den Betroffenen frühzeitig auf geeignete Art und Weise, in erster Linie digital (z.B. per E-Mail oder durch einen entsprechenden Internetauftritt der Zuwanderungs- und Ausländerbehörden) und dort, wo es nicht möglich ist, ggf. durch Merkblätter, Standardschreiben oder auch förmliche Verwaltungs- akte, mitgeteilt werden"

Beratungsanfragen dürfen nicht pauschal wegen fehender Zeiten abgelehnt werden

  • "Die Beratung darf nicht pauschal mangels zeitlicher Kapazitäten abgelehnt werden. Die Zurückstellung aufgrund notwendiger Prioritätensetzung bleibt unberührt."

 

Der gesamte Erlass ist hier zu finden.