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MSJFSIGSH: Aktualisierter Grunderlass zur Ukraine

Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein weist auf die Neufassung der Erlassregelung für Schleswig-Holstein zur Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine.

Der Erlass ist in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, weiterer EU-Beschlüsse und des 5. Länderschreibens des BMI von 11.08.2025 sowie der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 22.10.2025 und der Achten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 27.11.2025

Auszug aus der Rundmail des Sozialministeriums SH vom 10.2.2026:

"...Der Erlass wurde umfassend aktualisiert und setzt insbesondere folgende Regelungen um:

  • Durchführungsbeschluss des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382),
  • weitere EU-Beschlüsse (insb. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460)
  • 5. Länderschreiben des BMI vom 11.08.2025 - Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) vom 22.10.2025
  • Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (8. UkraineAufenthÜV) vom 27.11.2025.

In der Folge ist der Erlass umfassend aktualisiert worden. Neben redaktionellen Anpassungen betreffen die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen folgende Bereiche:

  • Ziffern 7.2 – 7.4 Ausschluss bei „Weiterwanderung“ von Ukrainern in Verbindung mit Ziffer 8.7 des 5. Länderschreibens, „Weiterwanderung“ von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen bzw. aus einem anderen Drittstaat       
    • Ukrainer, die aus einem anderen EU-Migliedstaat nach Deutschland „weiterwandern“ haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24, wenn offensichtlich ist, dass sie in dem anderen EU-Mitgliedstaat bereits „Vorübergehenden Schutz“ erhalten haben.“
  • Ziffer 8.7.1 Verfahrensregelungen für die ZBHen in Schleswig-Holstein vor dem Hintergrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 bei Einreisen und Antragstellungen zu § 24 AufenthG nach dem 13.08.2025
  • Ziffer 8.0.4.3 Hinweise zum Verfahren der ZBHen zur Prüfung der Fortgeltung der Schutzberechtigung/des Aufenthaltstitels (2. UkraineAufenthÄndFGV). 

 

Hier ist der Grunderlass zu finden.