Voraussetzung hierfür sind folgende Punkte:
- Es liegen keine gegenseitigen Ablehnungsgründe vor (siehe beispielsweise § 19f AufenthG).
- Die unterschiedlichen Aufenthaltstitel bieten jeweils eigene vorteilhafte Rechtsfolgen.
Insbesondere für Menschen mit einem humanitären Aufenthaltstitel, die sich in einer qualifizierten Beschäftigung befinden, kann dieses Urteil relevant sein. Der humanitäre Aufenthaltstitel ist nicht davon abhängig, dass sie auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich sind. Ein Aufenthaltstitel als Fachkraft kann dagegen andere Vorteile bieten: Etwa hinsichtlich Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung und Familiennachzug.
Praktisch umgesetzt werden kann die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander, indem jeder weitere Aufenthaltstitel auf dem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) vermerkt wird. Gleichzeitig ist diese Möglichkeit bei den Ausländerbehörden nicht immer präsent.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie hier: Urteil BVerwG 19.03.2013 – 1 C 12.12.