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Gesetzesentwurf: Kein Bürgergeld mehr für ab dem 1.April 2025 eingereiste Ukrainer*innen

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet, nachdem Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, kein Bürgergeld mehr erhalten sollen. Somit werden sie in Zukunft auch nicht mehr Kund*innen der Jobcenter sein.

Das Bundeskabinett hat das sogenannte „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ beschlossen: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-leistungsrechtsanpassungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1. Das Gesetz ist noch nicht vom Bundestag verabschiedet. Es wird erst im Frühjahr 2026 in Kraft treten. Bis dahin ändert sich noch nichts.

Das Gesetz sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die ab dem 1. April 2025 erstmalig eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten haben, schrittweise wieder zurückfallen ins AsylbLG und keine Leistungen des Jobcenters mehr erhalten sollen.

An der aufenthaltsrechtlichen Situation der Menschen ändert sich nichts. Allerdings wird der Vermögensfreibetrag nur noch 200 Euro betragen und es wird Einschnitte bei der Krankenversorgung, Pflegeleistungen und Eingliederungshilfe geben.

Hier die wesentlichen Inhalte:

  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sind nur noch leistungsberechtigt nach AsylbLG. Das gilt jedoch nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erstmals ab dem 1. April 2025 erteilt worden ist und vor diesem Datum auch noch keine Fiktionsbescheinigung oder kein anderer Aufenthaltstitel erteilt worden war. Alle Personen mit § 24, die vor dem 1. April schon eine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung hatte, fallen nicht zurück ins AsylbLG.
  • Auch Personen, die einen Antrag auf § 24 AufenthG gestellt haben und deshalb eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG besitzen, sind nur noch leistungsberechtigt nach AsylbLG. Auch dies gilt nur, wenn die Fiktionsbescheinigung erstmals ab 1. April 2025erteilt worden ist.
  • Es wird im AsylbLG ein Leistungsausschluss für Geflüchtete aus der Ukraine eingeführt, die schon vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Staat haben. Dieser Leistungsausschluss gilt aber nur dann, wenn die Person vollziehbar ausreisepflichtig ohne Duldung ist und der vorübergehende Schutz in dem anderen EU-Staat fortbesteht und sie hier (weil sie den Antrag nach dem 13. August 2025 gestellt haben) keinen § 24 AufenthG erhalten. Es soll dann nur zweiwöchige Überbrückungsleistungen und eventuelle Härtefallleistungen geben – so ähnlich wie in Dublin- oder anerkannten Fällen.
  • Es gibt Übergangsregelungen für die Rückstufung ins AsylbLG: Bis zum Ende des laufenden Bewilligungsbescheids beim Jobcenter oder Sozialamt, fallen die betroffenen Personen noch nicht ins AsylbLG zurück. Spätester Zeitpunkt der Rückstufung ist aber drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Integrationsmaßnahmen, die beim Jobcenter schon begonnen worden sind, können zu Ende gebracht werden. Medizinische Behandlungen, die vor dem Rückfall ins AsylbLG begonnen wurden (also mit gesetzlicher Krankenversicherung), müssen vom Sozialamt weiter finanziert werden, auch wenn sie nicht unter den Leistungsumfang der §§ 4 und 6 AsylbLG fallen.
  • Die „Obligatorische Anschlussversicherung (OAV)“ der Gesetzlichen Krankenkassen soll ausgeschlossen werden für Personen, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG (Grundleistungen) haben. Das heißt: Wer aufgrund von Arbeit oder SGB-II-Bezug Mitglied der GKV geworden ist, soll aus der Krankenkasse wieder rausfliegen, wenn die Arbeit verloren geht oder – wie im Fall der Geflüchteten aus der Ukraine – der SGB-II-Anspruch endet. Stattdessen soll das Sozialamt die Krankenversorgung nach § 4 AsylbLG übernehmen. Das bedeutet: Die Betroffenen aus der Ukraine werden mit der Rückstufung keine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung mehr haben.

Für die Arbeitsmarktintegration bedeutet das:

  • Es wird im AsylbLG für erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine eine neue Pflicht zu unverzüglichen Bemühungen um eine Vollzeitarbeit eingeführt. Wenn dies ohne wichtigen Grund nicht passiert „sollen“ die Personen zu Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden. Bei unbegründeter Ablehnung ist eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG vorgesehen.

Das Gesetz muss noch vom Bundestag beschlossen werden. Es ist noch nicht klar, wann es in Kraft treten wird.