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GEAS-Reform: Auswirkungen auf die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten

Bundesrat und Bundestag haben die Gesetzesänderungen zur GEAS-Reform beschlossen. Ab dem 12. Juni werden diese in Kraft treten und sich auch auf die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten auswirken. Hier ein Überblick.

2024 hat das europäische Parlament das „Gemeinsame Europäische Asyl System“ (GEAS) beschlossen. Eckpunkte sind unter anderem eine Asylprüfung für Geflüchtete aus Herkunftsstaaten mit niedrigen Anerkennungsquoten an den EU-Außengrenzen. Auch sollen die Asylverfahren kürzer werden.

Neuerungen bei der Arbeitsmarktintegration

Während des Asylverfahrens

Gestatteten, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist nach drei Monaten eine Beschäftigungserlaubnis auszustellen.

Ausnahmen:

  • Dublin-Fälle
  • Weitergewanderte Schutzberechtigte (die bereits in einem anderen EU-Land Schutz erhalten haben)

In diesen Fällen beträgt die Frist bis zur Beschäftigungserlaubnis sechs Monate.

  • Kein Mitwirken bei der Identitätsklärung.

Beschäftigungserlaubnisse sollen in folgenden Fällen überhaupt nicht erteilt werden: „Wenn der Ausländerwiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen ist.“

  • Es greift ein beschleunigtes Asylverfahren. Dieses passiert automatisch, in den meisten Fällen wenn es sich um Geflüchtete aus sogenannten sicheren Herkunftsländern handelt. Das beschleunigte Verfahren muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein, sonst greift wieder das reguläre Asylverfahren. Dann kann auch eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.

Für Gestattete außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen gilt ebenfalls, dass es nach drei Monaten den Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis gibt. Wenn Geflüchtete auf den nationalen Listen der sicheren Herkunftsländer sind, gilt das Arbeitsverbot auch nach drei Monaten noch.

Sichere Herkunftsländer

Es gibt nach der GEAS-Reform drei unterschiedliche Listen von sicheren Herkunftsländern:

  • § 29a AsylG (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien)
  • § 29b AsylG (identisch mit § 29a)
  • EU-Liste (zusätzlich noch Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Türkei und Tunesien)

Wenn bei Geflüchteten aus der EU-Liste von sicheren Herkunftsländern das Asylverfahren nach drei Monaten noch nicht abgeschlossen ist, sollte hier dann eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden können. Das ist nicht der Fall, wenn es sich um Geflüchtete aus Ländern der Liste von §§ 29a/b handelt, da diese national bestimmt wurden.

 

Geflüchtete mit Duldung

Wenn Geflüchtete mit einer Duldung in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, soll ihnen nach sechs Monaten Duldung eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Dies war auch vorher schon die Regel.

Ausnahmen:

  • Beschäftigung wurde bereits während Gestattung begonnen: Allerdings soll eine Beschäftigung, die bereits während der Gestattung aufgenommen wurde, fortgesetzt werden können, wenn das Asylverfahren negativ endet.
  • Die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung liegen vor. Dann soll die Beschäftigungserlaubnis nach drei Monaten erteilt werden.
  • Die Identität ist durch einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz geklärt. Auch dann soll die Beschäftigungserlaubnis nach drei Monaten erteilt werden.

    2024 hat das europäische Parlament das „Gemeinsame Europäische Asyl System“ (GEAS) beschlossen. Eckpunkte sind unter anderem eine Asylprüfung für Geflüchtete aus Herkunftsstaaten mit niedrigen Anerkennungsquoten an den EU-Außengrenzen. Auch sollen die Asylverfahren kürzer werden.

Neuerungen bei der Arbeitsmarktintegration

Während des Asylverfahrens

Gestatteten, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist nach drei Monaten eine Beschäftigungserlaubnis auszustellen.

Ausnahmen:

  • Dublin-Fälle
  • Weitergewanderte Schutzberechtigte (die bereits in einem anderen EU-Land Schutz erhalten haben)

In diesen Fällen beträgt die Frist bis zur Beschäftigungserlaubnis sechs Monate.

  • Kein Mitwirken bei der Identitätsklärung.
  • Beschäftigungserlaubnisse sollen in folgenden Fällen überhaupt nicht erteilt werden: „Wenn der Ausländerwiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen ist.“

  • Es greift ein beschleunigtes Asylverfahren. Dieses passiert automatisch, in den meisten Fällen wenn es sich um Geflüchtete aus sogenannten sicheren Herkunftsländern handelt. Das beschleunigte Verfahren muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein, sonst greift wieder das reguläre Asylverfahren. Dann kann auch eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.

Für Gestattete außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen gilt ebenfalls, dass es nach drei Monaten den Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis gibt. Wenn Geflüchtete auf den nationalen Listen der sicheren Herkunftsländer sind, gilt das Arbeitsverbot auch nach drei Monaten noch.

 

Sichere Herkunftsländer

Es gibt nach der GEAS-Reform drei unterschiedliche Listen von sicheren Herkunftsländern:

  • § 29a AsylG (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien)
  • § 29b AsylG (identisch mit § 29a)
  • EU-Liste (zusätzlich noch Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Türkei und Tunesien)

Wenn bei Geflüchteten aus der EU-Liste von sicheren Herkunftsländern das Asylverfahren nach drei Monaten noch nicht abgeschlossen ist, sollte hier dann eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden können. Das ist nicht der Fall, wenn es sich um Geflüchtete aus Ländern der Liste von §§ 29a/b handelt, da diese national bestimmt wurden.

Geflüchtete mit Duldung

Wenn Geflüchtete mit einer Duldung in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, soll ihnen nach sechs Monaten Duldung eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Dies war auch vorher schon die Regel.

Ausnahmen:

  • Beschäftigung wurde bereits während Gestattung begonnen: Allerdings soll eine Beschäftigung, die bereits während der Gestattung aufgenommen wurde, fortgesetzt werden können, wenn das Asylverfahren negativ endet.
  • Die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung liegen vor. Dann soll die Beschäftigungserlaubnis nach drei Monaten erteilt werden.
  • Die Identität ist durch einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz geklärt. Auch dann soll die Beschäftigungserlaubnis nach drei Monaten erteilt werden.