Bund und Länder wollen die rechtlichen Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG in breiterem Maße zu nutzen.
Dazu erfolgte eine Novelle von § 5 Abs. 1 AsylbLG: „(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.“
Erlass des Sozialministeriums SH (MSJFSIGSH) vom 17.12.2024
Zielgruppe:
- Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG,
- die in einer Erstaufnahmeeinrichtung,
- Landes- oder
- kommunalen Gemeinschaftsunterkünften wohnen
- soweit möglich: dezentral Wohnverpflichtete
Neu: Arbeitsergebnis muss der Allgemeinheit dienen - Abgrenzung zu regulären Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen.
Beispiele für Arbeitsgelegenheiten:
- in der Landschaftspflege (Unkrautbeseitigung, Laubentfernung),
- dem Wegebau (Pflege z.B. wassergebundener Wege),
- Werkstätten, deren Tätigkeit der Allgemeinheit dienen (z.B. von gemeinnützigen Trägern, die Möbel aufarbeiten lassen, Fahrräder reparieren),
- der Sprachmittlung oder bei der Tagesstrukturierung älterer Menschen
- oder z.B. einfacherer Tätigkeit in kommunalen Bau- oder Wertstoffhöfen.
Beispiele für nicht-zulässige Arbeitsgelegenheiten:
- Zielgruppe darf nicht für kommerziell am Markt Teilnehmende arbeiten
- Tätigkeiten, die nicht der breiten Öffentlichkeit einen Dienst erweisen
Aufwandsentschädigung:
- 0,80 Euro pro Stunde. Diese Aufwandsentschädigung ist nicht auf Sozialleistungen anrechenbaren Einkommen.
Die Arbeitsgelegenheit ist kein „privatrechtliches, sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis“ sondern ein „öffentlich-rechtliches“. Es besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Es gibt keinen Anspruch auf Mindestlohn.
Es besteht eine Verpflichtung zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheiten, wenn Leistungsberechtigte arbeitsfähig und nicht erwerbstätig sind.
Bestehende Möglichkeiten von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG sollen verstärkt genutzt werden und, soweit möglich, sollen Leistungsberechtigten ergänzend weitere Arbeitsmöglichkeiten nachgewiesen werden.
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