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Deutsche Umsetzung der Verlängerung der EU-Massenzustromsrichtline

Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 22.11.2024 zwei neuen Rechtsverordnungen zur deutschen Umsetzung der Verlängerung der EU-Massenzustromsrichtlinie zu. Beide Rechtsverordnungen wurden am 27.11.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und traten damit am 28.11.2024 in Kraft.

Beide Rechtsverordnungen sehen eine Verlängerung bis zum 4. März 2026 für die Bestimmungen zur Einreise, Aufenthalt und Schutzstatus für Schutzberechtigte aus der Ukraine vor.

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) wird um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert. Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen Staatenlose sowie weitere nichtukrainische Drittstaatsangehörige können bis zum 4. Dezember 2025 ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen und sich für 90 Tage hier aufhalten. Sie werden vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, das heißt sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen. 

Die Geltungsdauer der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) wurde um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine gelten automatisch bis zum 4. März 2026 fort.

Ausgenommen von beiden Rechtsverordnungen sind Staatenlose sowie nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus beziehungsweise ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine.

 

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung finden Sie hier.

Die Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung finden Sie hier.