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Ausweitung der sogenannten „sicheren Herkunftsländer“ – Bedeutung für die Arbeitsmarktintegration

Für Menschen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ ist die Arbeitsmarktintegration mit vielen Hürden verbunden. Bei der MPK vom 10. Mai wurde beschlossen, Georgien und Moldau zu der Liste hinzuzufügen.

Was sind sogenannte „sichere Herkunftsländer“?

Seit der Reform des Asylrechts in 1993 gibt es in Deutschland das Konzept der sogenannten „sicheren Herkunftsländer“. Bei Asylsuchenden aus diesen Ländern gilt dann die Regelvermutung, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt aufgrund des demokratischen Systems und/oder der allgemeinen politischen Lage vor Ort.

Asylsuchende können in ihren Anhörungen mit Tatsachen und Beweisen darlegen, warum ihnen entgegen der Regelvermutung in ihren Herkunftsländern dennoch Verfolgung droht. Wenn ihre Beweise nicht ausreichen, wird der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Dies bedeutet, dass Rechtsbehelfsfristen verkürzt sind und eine Verfahrensbeschleunigung möglich ist.

In Deutschland gelten derzeit folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • Kosovo
  • Nordmazedonien
  • Montenegro
  • Senegal
  • Serbien

 

Sichere Herkunftsländer und Arbeitsmarktintegration

Für Geflüchtete aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ ist die Arbeitsmarktintegration mit vielen Hürden verbunden:

Während des Asylverfahrens haben Geflüchtete aus „sicheren Herkunftsländern“ ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, unabhängig von Dauer des Asylverfahrens (§ 61 I Nr.3 AsylG). Bei Asylsuchenden aus anderen Ländern kann eine Beschäftigungserlaubnis nach einer gewissen Vorlaufzeit erteilt werden.

Wenn Geflüchtete aus „sicheren Herkunftsländern“ eine Duldung erhalten, sind sie immer noch von einem Beschäftigungsverbot betroffen, wenn sie ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben. Dies gilt auch, wenn der Asylantrag zurückgenommen wurde, es sei denn, dass dies aufgrund einer Beratung durch das BAMF geschehen ist (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).

Es gibt noch weitere Einschränkungen für Geflüchtete aus „sicheren Herkunftsländern“, wie zum Beispiel beim Zugang zu einigen Sprachkursangeboten.

 

Ausweitung der sogenannten „sicheren Herkunftsländer“

Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. Mai sieht unter 4.2 Beschleunigung der Asylverfahren in den Kommunen und im BAMF vor, „dass für Staatsangehörige aus Staaten, die eine EU-Beitrittsperspektive besitzen, die Asylverfahren beschleunigt durchgeführt werden sollen (Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz).“ (S.9)

Konkret werden hier Georgien und Moldau als Länder genannt, die Formulierung, dass dies „insbesondere“ für diese Länder gilt, kann darauf hindeuten, dass noch weitere Länder als „sichere Herkunftsländer“ deklariert werden sollen.

Noch ist diese Änderung nicht umgesetzt, in dem Beschluss vom 10. Mai wird erwähnt, dass die Bundesregierung „zeitnah“ einen Gesetzesentwurf vorlegen will.