Am 29. Juli 2026 ist das
- „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen“ und das
- „Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz“
In Kraft getreten.
Damit gelten nun Arbeitsverbote für Menschen in Duldung aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern nach der EU-Liste nach § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG.
Gleichzeitig gibt es Ausnahmen durch eine Bestandsschutzregelungen in § 104 Abs. 18 AufenthG für zwei Personengruppen:
- Geflüchtete mit Duldung, die bereits vor dem 6. Mai 2025 eine Duldung hatten
und
- Geflüchtete mit einer Beschäftigungserlaubnis am 11. Juni 2026
Das bedeutet, dass Geduldete, die vor dem 11. Juni 2026 ihre Ausbildung oder Arbeit aufgenommen haben (bzw. eine Beschäftigungserlaubnis hatten), nicht von dem Arbeitsverbot betroffen sein sollten. Auch Gestattete, die am 11. Juni 2026 eine Beschäftigungserlaubnis hatten, sollten nach einem negativen Asylverfahren, dann nicht von einem Arbeitsverbot betroffen sein.
Kein Wechsel mehr in die Ausbildungsduldung möglich
Geflüchtete, die jetzt während des Asylverfahrens zum neuen Ausbildungsjahr im August 2026 eine Ausbildung aufnehmen, werden später keine Ausbildungsduldung mehr erhalten können, sollte das Asylverfahren negativ enden und stattdessen dem Arbeitsverbot unterliegen – obwohl sie dann schon die Ausbildung begonnen haben und Betriebe mit ihnen rechnen und sie brauchen. Denn sie waren weder am 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland (sondern gestattet), noch hatten sie am 11. Juni 2026 schon eine konkrete Beschäftigungserlaubnis.
Eine Arbeitshilfe vom Paritätischem Gesamtverband gibt es hier.
