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Zugang zu Leistungen mit Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine fachliche Weisung zur Bearbeitung von Fällen mit Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG oder entsprechender Fiktionsbescheinigung herausgegeben.

Die fachliche Weisung "Bearbeitung von Fällen mit Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG oder entsprechender Fiktionsbescheinigung" finden Sie hier.

Ab dem 01.06.2022 werden Leistungen für Menschen mit Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG oder entsprechener Fiktionsbescheinigung nach dem SGB II (statt AsylBLG) bewilligt, gegebenenfalls rückwirkend mit Erstattungsanspruch. Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist die erkennungsdienstliche Behandlung. Sie ist ggf. bis zum 31.10.2022 nachzuholen. "Die Leistungsberechtigung gilt auch für Personen, denen auf Grund des Angriffskrieges Russlands eine Rückkehr in die Ukraine nicht möglich ist (z. B. Au-Pair-Fälle). Diese werden anderen ukrainischen Geflüchteten gleichgestellt" (S. 14).

In der fachlichen Weisung heißt es unter anderem:

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Arbeitserlaubnis keine Anspruchsvoraussetzung: § 24 Absatz 6 AufenthG wird gestrichen. Durch diese Änderung wird die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Personen, denen bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt worden ist, nun kraft Gesetzes erlaubt. Hiervon ist auch die selbstständige Tätigkeit erfasst. Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist nicht mehr erforderlich. (S. 15)
  • Vermögen: Bei antragstellenden Personen ist dabei zu berücksichtigen, dass in Kriegs- oder Krisenregionen belegenes Vermögen wie insbesondere Immobilien in absehbarer Zeit faktisch nicht verwertbar sind und daher gegenwärtig keine verwertbaren Vermögensgegenstände im Sinne des § 12 Absatz 1 SGB II darstellen. (S. 15)
  • Einkommen: An die Prüfung des berücksichtigungsfähigen Einkommens sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es ist zu prüfen, ob es der antragstellenden Person möglich ist, entsprechende Nachweise vorzulegen. Kontoauszüge zu einem Girokonto bei einer ukrainischen oder russischen Bank sind vorzulegen, soweit dies möglich ist. [...] Die Berücksichtigung von Gehaltszahlungen scheidet somit aus, wenn diese einem Konto gutgeschrieben werden, auf das die leistungsberechtigte Person von Deutschland aus nicht zugreifen kann. (S. 16)

Bedarfsgemeinschaften:

  • Einstands- und Veranswortungsgemeinschaften: Bei verheirateten oder verpartnerten Personen oder Personen, die in einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft leben, fehlt es in der Regel an einer gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und einem umfassenden Wirtschaften aus einem Topf, wenn ein Partner/eine Partnerin glaubhaft und auf nicht absehbare Zeit noch in der Ukraine ist. In diesem Fall ist diese Person bei der Bildung der Bedarfsgemeinschaft nicht einzubeziehen und es ist die Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. (S. 14)
  • Wohnen bei Bekannten oder Verwandten: Sofern die Antragstellenden von Bekannten oder Verwandten aufgenommen worden sind, kann auf die Prüfung der Unterhaltsvermutung in einer Haushaltsgemeinschaft verzichtet und eine Wohngemeinschaft angenommen werden. (S. 17)

Sie finden darin außerdem Informationen zu:

  • Antragsstellung und Bewilligung
  • weitere Anspruchvoraussetzungen
  • Anspruch auf Kindergeld und Kinderbonus
  • Regelungen zum Unterhalt
  • Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung

Die aufgearbeiteten zusammengefassten Informationen und die Antragsformulare finden Interessierte auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch auf der Landingpage der BA für Geflüchtete aus der Ukraine.

Für weitere Informationen zur Arbeitsmarktintegration mit Aufenthaltserlaubnis nach §24 beachten Sie unsere Themenseite: Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine.