Geändert wird §32 Beschäftigungsverordnung wie folgt::
Titel neu: § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Absatz 3 neu: (3) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Vorrang prüfung erteilt.
Absatz 5 wird aufgehoben
hier der gesamte Text §32 Beschäftigungsverordnung
Davon unberührt bleiben jedoch das Arbeitsverbot nach AsylG für Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen sowie die Arbeitsverbote nach § 60a Abs 6 AufenthG für Geduldete aus sicheren Herkunftsländern, bei fehlender Mitwirkung an der eigenen Abschiebung oder nach Einreise zum Leistungsbezug.