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Bundesweit keine Vorrangprüfung mehr bei Antrag auf Arbeitserlaubnis

Am 06.08.2019 trat die Änderung von §32 Beschäftigungsverordnung in Kraft, mit der die Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen unbefristet und bundesweit entfällt.

Geändert wird §32 Beschäftigungsverordnung wie folgt::

Titel neu:  § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Absatz 3 neu: (3) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Vorrang prüfung erteilt.
Absatz 5 wird aufgehoben

hier der gesamte Text §32 Beschäftigungsverordnung

Davon unberührt bleiben jedoch das Arbeitsverbot nach AsylG für Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen sowie die Arbeitsverbote nach § 60a Abs 6 AufenthG für Geduldete aus sicheren Herkunftsländern, bei fehlender Mitwirkung an der eigenen Abschiebung oder nach Einreise zum Leistungsbezug.