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Anwendungshinweise und Arbeitshilfe zur Aufenthaltserlaubnis nach §25a AufenthG

Schon Im März 2020 hat das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein Anwendungshinweise für die Ausländerbehörden zum § 25a Aufenthaltsgesetz – Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendilche und Heranwachsende veröffentlicht. Aktuell liegt nun als Arbeitshilfe für Beratende auch eine Checkliste des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein und des Landeszuwanderungsbeauftragten zu den Voraussetzungen des §25a AufenthG und Berücksichtigung der Anwendungshinweise vor.

Zum Ziel der Anwendungshinweise schreibt das Landesinnenministerium:

"Die Anwendungshinweise ergehen mit dem Ziel, den gesetzlichen Spielraum des § 25a aufzuzeigen und auszuschöpfen sowie eine einheitliche Anwendungspraxis der Zuwanderungsbehörden in Schleswig-Holstein zu schaffen. Damit soll dem Anliegen des Gesetzgebers, gut integrierten geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive zu eröffnen, verstärkt entsprochen werden. Die Zuwanderungsbehörden in Schleswig-Holstein sind gehalten, von Amts wegen auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a bei Jugendlichen und Heranwachsenden zu prüfen".

Die Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein zum § 25 a AufenthG können unter diesem Link heruntergeladen werden.
https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/MILISH_20200316_Anwendungshinweise-_25a.pdf

Anlässlich einer gemeinsamen Fortbildung im September 2020 haben das Diakonische Werk Schleswig-Holstein und der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsbeauftragte des Landes eine Checkliste für Beratende erstellt.

Die Checkliste finden Sie als PDF-Datei hier