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Anwendungshinweise des Landesinnenministeriums zur Aufenthaltserlaubnis nach §25b AufenthG

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein hat am 16.07.2020 Anwendungshinweise zum § 25b Aufenthaltsgesetz – Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration herausgegeben.

Mit dem am 01.08.2015 in Kraft getretenen § 25b Aufenthaltsgesetz wurde eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung für nachhaltig Integrierte Ausländer’innen mit Duldung eingeführt. Damit sollten diejenigen mit Duldung, die eine langjährige Aufenthaltsdauer und nachhaltige Integrationsleistungen nachweisen können, die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bekommen. Dieses Ziel wurde bislang jedoch nicht hinreichend umgesetzt. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Die Zahl der Aufenthaltstitel nach diesem Paragraphen ist gemessen an der Gesamtzahl der Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen mit einem Anteil von 0,4% sehr gering.“

Diese Bilanz wird bundesweit gezogen. Mehrere Bundesländer haben daher aktuell ermessensleitende Anwendungshinweise bzw. Erlasse für die Ausländerbehörden veröffentlicht.

Mit den Anwendungshinweisen des Landesinnenministeriums SH sollen dementsprechend „die Möglichkeiten des § 25b stärker in den Fokus der zuwanderungsbehördlichen Praxis gerückt sowie Entscheidungsspielräume in den in Frage kommenden Einzelfällen aufgezeigt und ausgeschöpft werden. Hierdurch soll dem Anliegen des Gesetzgebers, integrationsfähigen und integrationswilligen Geduldeten eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland zu ermöglichen, im Wege einer einheitlichen Anwendungspraxis Rechnung getragen werden.“

Wichtig ist der Hinweis, dass die Zuwanderungsbehörden nun gehalten sind,„von Amts wegen auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b bei geduldeten Ausländerinnen und Ausländern mit mehrjährigen Voraufenthaltszeiten zu prüfen."

Die Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein zum § 25 b AufenthG können unter diesem Link heruntergeladen werden.