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Identitätsklärung Eritreische Geflüchtete – BVG: Reueerklärung unzumutbar

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 11.10.2022 entschieden, dass die Abgabe einer sogenannten Reueerklärung, die die eritreischen Behörden für die Ausstellung von Passpapieren verlangen, im Rahmen der in Deutschland erforderlichen Mitwirkung bei der Passbeschaffung und Identitätsklärung nicht zumutbar ist.

Eritreische Geflüchtete werden bei Vorsprache bei der eritreischen Auslandsvertretung für die Passbeschaffung aufgefordert eine Erklärung abzugeben, die besagt, dass sie ihre Flucht aus Eritrea bereuen. Die Abgabe einer solchen Erklärung galt bisher in der Regel als zumutbar im Rahmen der erforderlichen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Geflüchteten die in der Reueerklärung enthaltene Selbstbezichtigung einer Straftat nicht abverlangt werden kann, wenn die betroffene Person plausibel darlegt, dass sie die Erklärung nicht abgeben will.

Wenn also die betroffene Person ausdrücklich erklärt, dass sie die geforderte Reueerklärung nicht abgeben kann und will, dürfen die deutschen Behörden vor diesem Hintergrund die Passbeschaffung bei der eritreischen Auslandsvertretung nicht verlangen und müssen selbst einen Reiseausweis ausstellen bzw. den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, sofern die übrigen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des BVG: https://www.bverwg.de/pm/2022/62

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