Regelungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt von Geflüchteten
Berufssprachkurse sollen künftig flächendeckend und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Ziel ist es, das Angebot dauerhaft abzusichern, um Geflüchtete besser auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten.
Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt sollen für Geflüchtete abgebaut werden. Arbeitsverbote sollen in der Regel auf maximal drei Monate begrenzt werden. Ausnahmen gelten für Asylbewerber aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, für Personen in Dublin-Verfahren oder bei offenkundigem Missbrauch des Asylrechts. Außerdem soll das sogenannte Amtsermittlungsprinzip im Asylverfahren wegfallen.
Die Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt soll gezielt gefördert werden – unter anderem durch die Anerkennung früherer Berufserfahrung, berufsbezogenen Spracherwerb sowie Weiterbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen. Zukünftig sollen Rechte und Pflichten im Rahmen einer verbindlichen Integrationsvereinbarung festgelegt werden. Für arbeitslose Schutzberechtigte soll diese Vereinbarung konkrete Schritte zur Integration in den Arbeitsmarkt enthalten.
Für Geduldete, die gut integriert sind, ausreichend Deutsch sprechen, seit mindestens zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ihren Lebensunterhalt selbst sichern, eine geklärte Identität vorweisen, nicht straffällig geworden sind und sich zum Stichtag 31.12.2024 mindestens vier Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhalten, soll ein neuer Aufenthaltstitel geschaffen werden – auch wenn sie die Voraussetzungen der §§ 25a oder 25b Aufenthaltsgesetz noch nicht erfüllen.
Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte soll für zwei Jahre ausgesetzt werden. Härtefälle sind davon ausgenommen. Danach soll die Regelung erneut geprüft werden. Die Reform des Staatsbürgerschaftsrechts soll weiterhin umgesetzt werden. Die bisher mögliche "Turboeinbürgerung" nach nur drei Jahren wird jedoch abgeschafft. Die Liste sicherer Herkunftsstaaten soll erweitert werden – unter anderem auf Marokko, Algerien, Indien und Tunesien. Dabei sollen auch die Spielräume im Rahmen der GEAS-Reform (Gemeinsames Europäisches Asylsystem) genutzt werden. Die reguläre Zuwanderung über die sogenannte Westbalkan-Regelung soll künftig auf 25.000 Personen pro Jahr begrenzt werden.
Für Geflüchtete mit Aufenthalt nach der Massenzustrom-Richtlinie, die ab dem 1. April 2025 nach Deutschland einreisen, sollen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten. Voraussetzung dafür ist eine bundesweit einheitliche und konsequente Vermögensprüfung zur Feststellung der Bedürftigkeit. Die dadurch entstehenden Mehrkosten für Länder und Kommunen übernimmt der Bund. Außerdem soll die Wohnsitzregelung wieder zur Regel werden, Ausnahmen davon sollen eingeschränkt werden. Weitere Informationen finden sich im vollständigen Koalitionsvertrag hier.