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Förderlücke Asylbewerberleistungsgesetz und Berufsausbildungsbeihilfe seit 1.9.2019 geschlossen - ergänzende Asylbewerberleistungen für Gestattete auch bei Ausbildung möglich

Das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz ist seit 1.8. in Kraft und eröffnet neue Zugänge, legt aber auch fest, dass Geflüchtete mit Gestattung keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben.

Für Personen, die aus Syrien und Eritrea kommen, die noch als Herkunftsländer mit guter Bleibeperspektive gelten, gibt es eine Übergangsregelung. Stattdessen können Geflüchtete mit Gestattung, die eine dem Grunde nach nach BAFöG und BAB förderfähige Ausbildung aufnehmen und sich seit mindestes 18 Monaten gestattet in Deutschland aufhalten, nun aufstockend Asylbewerberleistungen erhalten, wenn die Ausbildungsvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht reicht. Der bisher im Asylbewerberleistungsgesetz verankerte Ausschluss wurde mit der Gesetzesänderung aufgehoben.

Die entsprechende Änderung im Asylbewerberleistungsgesetz seit dem 1.9.2019. in Kraft und in §2 des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelt.

Geflüchtete mit Gestattung, die weniger als 18 Monate in Deutschland sind, erhalten wie bisher Grundleistungen nach §3 Asylbewerberleistungsgesetz mit entprechender Anrechnung der Ausbildungsvergütung (§3 und §7 AsylbLG)

Weitere Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz betreffen die Kürzungen der Leistungen und Sanktionen bei fehlender Mitwirkung bei Identitätsfeststellung  und Passbeschaffung.

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat einen erläuternden Erlass zur neuen Rechtslage herausgegeben. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass alle bisherigen Erlasse, die sich auf die bisher bestehende Förderlücke beziehen, aufgehoben werden.

Eine aktuelle Arbeitshilfe vom September 2019 von Claudius Voigt herausgegeben vom Paritätischen Gesamtverband gibt es hier