Auszug aus dem Landeserlass vom 27.07.2002:
Am 01.01.2020 trat das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft, mit dem u. a. die bisherigen Regelungen zur Ausbildungsduldung aus dem alten § 60a AufenthG in eine eigene Norm (§ 60c AufenthG) überführt und z. T. geändert, ergänzt oder präzisiert wurden. Damit wird umso deutlicher, dass Ausbildungsduldungen als langfristig angelegte Duldungen aus persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG) - auch den Ausbildungsbetrieben gegenüber - einen rechtssicheren Aufenthalt ermöglichen und eine Bleibeperspektive aufzeigen sollen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat zu diesem Gesetz am 20. Dezember 2019 Anwendungshinweise (im Folgenden AWH BMI) herausgegeben. Ergänzend zu diesen soll mit diesem Erlass die Umsetzung des § 60c AufenthG näher erläutert werden.
Den Landeserlass zur Ausbildungsduldung vom 27.07.20 finden Sie hier.
Die Allgemeinen Anwendungshinweise des BMI, den Gesetzestext und Arbeitshilfen finden Sie hier