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Das Landesaufnahmeprogramm für Syrische Familien wurde erneut verlängert!

Die Landesaufnahmeanordnung Syrien wurde vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) am 16.12.2022 zum sechzehnten Mal verlängert. Aber im Vergleich zur Aufnahmeverordnung von 2022 gibt es zwei wesentliche Änderungen:

- In Ziffer 1 wurde festgelegt, dass die in Syrien lebenden Verwandten infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort geflüchtet sind und zusätzlich sich aufgrund des Bürgerkriegs in einer aktuellen individuellen Not oder Bedrängnis befinden.

- In Ziffer 2 wurde festgelegt, dass in atypischen Fällen eine günstigere Regelung für den Ehegattennachzug nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG in Betracht gezogen werden kann, Ehegatt*innen, deren Ehe erst nach der Flucht aus Syrien geschlossen wurde, können unter Umständen auch von der Aufnahmeordnung profitieren,  wenn Gründe dafür angegeben werden können. In der vorherigen Fassung war ein solcher Nachzug für Ehen, die nach der Flucht geschlossen wurden, nicht möglich.

Den vollständigen Erlass sowie weitere Infos finden Sie beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein unter folgendem Link:  https://www.frsh.de/artikel/mikwssh-verlaengerung-syrien-angehoerigen-aufnahme/

Darüber hinaus hat Dr. Regine Nowack vom Diakonischen Werk SH einige Hinweise für die neue Anordnung zusammengestellt.

https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/16.Verlaengerung-Syrien-L-AAO_DW-SH_Hinweise-fuer-die-Beratungspraxis_20221216.pdf