Für ukrainische Geflüchtete wurde der vorübergehende Schutz und die Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2026 verlängert. Dies gilt aber nicht für viele aus der Ukraine Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit: Wenn sie in der Ukraine keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatten, gilt § 24 AufenthG nicht mehr für sie.
Die GGUA hat eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die über mögliche Wechsel in verschiedene Aufenthaltstitel informiert.
Die Arbeitshilfe finden Sie HIER.